§ 114 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 114 EBG (1weggefallen) Jede Eisenbahn hat den an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen die ihnen aus dem Beförderungsvertrag zustehenden Anteile zu zahlenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Übergabe des Reisegepäcks oder des Gutes von einer Eisenbahn an die folgende begründet für die übergebende Eisenbahn das Recht, die folgende Eisenbahn mit den Kosten aus dem Beförderungsvertrag zu belasten.

(3) Mit der Übergabe des Reisegepäcks oder des Gutes überträgt die übergebende Eisenbahn die Forderungen und das Pfandrecht auf die folgende Eisenbahn. Die Empfangsbahn hat ein der Eisenbahn zustehendes Pfandrecht an dem Reisegepäck oder an dem Gut geltend zu machen.

(4) Bei einem Beförderungshindernis, das durch Umleitung behoben worden ist, können die Eisenbahnen gegeneinander Rückgriff nehmen.

(5) Hat eine der beteiligten Eisenbahnen eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes geleistet, so kann sie Rückgriff gegen die Eisenbahn nehmen, die den Schaden verursacht hat. Kann diese nicht ermittelt werden, so haben die beteiligten Eisenbahnen den Schaden nach dem Verhältnis der Tarifkilometer, mit denen sie an der Beförderung beteiligt sind, gemeinsam zu tragen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken entstanden ist; die Eisenbahnen können abweichende Vereinbarungen treffen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 114 EBG (1weggefallen) Jede Eisenbahn hat den an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen die ihnen aus dem Beförderungsvertrag zustehenden Anteile zu zahlenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Übergabe des Reisegepäcks oder des Gutes von einer Eisenbahn an die folgende begründet für die übergebende Eisenbahn das Recht, die folgende Eisenbahn mit den Kosten aus dem Beförderungsvertrag zu belasten.

(3) Mit der Übergabe des Reisegepäcks oder des Gutes überträgt die übergebende Eisenbahn die Forderungen und das Pfandrecht auf die folgende Eisenbahn. Die Empfangsbahn hat ein der Eisenbahn zustehendes Pfandrecht an dem Reisegepäck oder an dem Gut geltend zu machen.

(4) Bei einem Beförderungshindernis, das durch Umleitung behoben worden ist, können die Eisenbahnen gegeneinander Rückgriff nehmen.

(5) Hat eine der beteiligten Eisenbahnen eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes geleistet, so kann sie Rückgriff gegen die Eisenbahn nehmen, die den Schaden verursacht hat. Kann diese nicht ermittelt werden, so haben die beteiligten Eisenbahnen den Schaden nach dem Verhältnis der Tarifkilometer, mit denen sie an der Beförderung beteiligt sind, gemeinsam zu tragen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken entstanden ist; die Eisenbahnen können abweichende Vereinbarungen treffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten