§ 113 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auf dem gesamten Beförderungsweg bis zur Ablieferung.
  2. (2)Absatz 2Jede folgende Eisenbahn tritt mit Übernahme von Gut und Frachtbrief in den Frachtvertrag nach Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen des § 109 Abs. 3 bleiben unberührt.Jede folgende Eisenbahn tritt mit Übernahme von Gut und Frachtbrief in den Frachtvertrag nach Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 3, bleiben unberührt.
§ 113 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auf dem gesamten Beförderungsweg bis zur Ablieferung.
  2. (2)Absatz 2Jede folgende Eisenbahn tritt mit Übernahme von Gut und Frachtbrief in den Frachtvertrag nach Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen des § 109 Abs. 3 bleiben unberührt.Jede folgende Eisenbahn tritt mit Übernahme von Gut und Frachtbrief in den Frachtvertrag nach Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 3, bleiben unberührt.
§ 113 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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