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(2) In zwei Jahren verjähren jedoch Ansprüche
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(3) Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen
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(4) Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.
(5) Bei Einreichen einer Reklamation nach § 107 mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der Verjährung, abgesehen von den gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation schriftlich ablehnt und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Die Einreichung einer Reklamation, deren Beantwortung und die Rückgabe der Belege sind zu beweisen.
(6) Weitere Reklamationen auf Grund desselben Anspruchs hemmen die Verjährung nicht.
(7) Verjährte Ansprüche können auch nicht mit Widerklage oder mit Einrede geltend gemacht werden.
(2) In zwei Jahren verjähren jedoch Ansprüche
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(3) Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen
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(4) Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.
(5) Bei Einreichen einer Reklamation nach § 107 mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der Verjährung, abgesehen von den gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation schriftlich ablehnt und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Die Einreichung einer Reklamation, deren Beantwortung und die Rückgabe der Belege sind zu beweisen.
(6) Weitere Reklamationen auf Grund desselben Anspruchs hemmen die Verjährung nicht.
(7) Verjährte Ansprüche können auch nicht mit Widerklage oder mit Einrede geltend gemacht werden.