§ 110 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 110 EBG (1weggefallen) Mit der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht

a)

bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn

1.

der Verlust oder die Beschädigung vor der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten nach § 93 festgestellt worden ist oder

2.

die Feststellung, die nach § 93 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist,

b)

bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

der Berechtigte hat die Feststellung nach § 93 sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens sieben Tage nach der Abnahme des Gutes zu verlangen; würde diese Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ablaufen, so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn,

2.

der Berechtigte hat zu beweisen, daß der Schaden in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist;

c)

bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte innnerhalb von 60 Tagen nach der Abnahme des Gutes seine Rechte bei einer der in § 109 Abs. 3 angeführten Eisenbahnen geltend gemacht hat;

d)

wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist.

(3) Ist das Gut nach § 96 Abs. 1 neu aufgegeben worden, so erlöschen die Ansprüche bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden Frachtverträge, als würde es sich um einen einzigen Frachtvertrag handeln.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 110 EBG (1weggefallen) Mit der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht

a)

bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn

1.

der Verlust oder die Beschädigung vor der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten nach § 93 festgestellt worden ist oder

2.

die Feststellung, die nach § 93 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist,

b)

bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

der Berechtigte hat die Feststellung nach § 93 sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens sieben Tage nach der Abnahme des Gutes zu verlangen; würde diese Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ablaufen, so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn,

2.

der Berechtigte hat zu beweisen, daß der Schaden in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist;

c)

bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte innnerhalb von 60 Tagen nach der Abnahme des Gutes seine Rechte bei einer der in § 109 Abs. 3 angeführten Eisenbahnen geltend gemacht hat;

d)

wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist.

(3) Ist das Gut nach § 96 Abs. 1 neu aufgegeben worden, so erlöschen die Ansprüche bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden Frachtverträge, als würde es sich um einen einzigen Frachtvertrag handeln.

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