§ 109 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnsprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrags gezahlt worden sind, können gegen die Eisenbahn geltend gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.
  2. (2)Absatz 2Ansprüche aus Nachnahmen können nur gegen die Versandbahn geltend gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag können gegen die Versandbahn, die Empfangsbahn oder die Eisenbahn geltend gemacht werden, auf deren Strecken die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist. Gegen die Empfangsbahn können diese Ansprüche auch dann geltend gemacht werden, wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat.
  4. (4)Absatz 4Hat der nach § 108 Berechtigte die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht mit Klagserhebung.Hat der nach Paragraph 108, Berechtigte die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht mit Klagserhebung.
  5. (5)Absatz 5Ansprüche können im Wege der Widerklage oder der Einrede auch gegen eine andere als die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Frachtvertrag gründet.Ansprüche können im Wege der Widerklage oder der Einrede auch gegen eine andere als die in den Absatz eins bis 3 angeführten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Frachtvertrag gründet.
§ 109 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsAnsprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrags gezahlt worden sind, können gegen die Eisenbahn geltend gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.
  2. (2)Absatz 2Ansprüche aus Nachnahmen können nur gegen die Versandbahn geltend gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag können gegen die Versandbahn, die Empfangsbahn oder die Eisenbahn geltend gemacht werden, auf deren Strecken die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist. Gegen die Empfangsbahn können diese Ansprüche auch dann geltend gemacht werden, wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat.
  4. (4)Absatz 4Hat der nach § 108 Berechtigte die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht mit Klagserhebung.Hat der nach Paragraph 108, Berechtigte die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht mit Klagserhebung.
  5. (5)Absatz 5Ansprüche können im Wege der Widerklage oder der Einrede auch gegen eine andere als die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Frachtvertrag gründet.Ansprüche können im Wege der Widerklage oder der Einrede auch gegen eine andere als die in den Absatz eins bis 3 angeführten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Frachtvertrag gründet.
§ 109 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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