§ 109 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 109 EBG (1weggefallen) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrags gezahlt worden sind, können gegen die Eisenbahn geltend gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden istseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Ansprüche aus Nachnahmen können nur gegen die Versandbahn geltend gemacht werden.

(3) Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag können gegen die Versandbahn, die Empfangsbahn oder die Eisenbahn geltend gemacht werden, auf deren Strecken die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist. Gegen die Empfangsbahn können diese Ansprüche auch dann geltend gemacht werden, wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat.

(4) Hat der nach § 108 Berechtigte die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht mit Klagserhebung.

(5) Ansprüche können im Wege der Widerklage oder der Einrede auch gegen eine andere als die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Frachtvertrag gründet.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 109 EBG (1weggefallen) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrags gezahlt worden sind, können gegen die Eisenbahn geltend gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden istseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Ansprüche aus Nachnahmen können nur gegen die Versandbahn geltend gemacht werden.

(3) Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag können gegen die Versandbahn, die Empfangsbahn oder die Eisenbahn geltend gemacht werden, auf deren Strecken die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist. Gegen die Empfangsbahn können diese Ansprüche auch dann geltend gemacht werden, wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat.

(4) Hat der nach § 108 Berechtigte die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht mit Klagserhebung.

(5) Ansprüche können im Wege der Widerklage oder der Einrede auch gegen eine andere als die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Frachtvertrag gründet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten