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(2) Ansprüche aus Nachnahmen können nur gegen die Versandbahn geltend gemacht werden.
(3) Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag können gegen die Versandbahn, die Empfangsbahn oder die Eisenbahn geltend gemacht werden, auf deren Strecken die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist. Gegen die Empfangsbahn können diese Ansprüche auch dann geltend gemacht werden, wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat.
(4) Hat der nach § 108 Berechtigte die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht mit Klagserhebung.
(5) Ansprüche können im Wege der Widerklage oder der Einrede auch gegen eine andere als die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Frachtvertrag gründet.
(2) Ansprüche aus Nachnahmen können nur gegen die Versandbahn geltend gemacht werden.
(3) Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag können gegen die Versandbahn, die Empfangsbahn oder die Eisenbahn geltend gemacht werden, auf deren Strecken die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist. Gegen die Empfangsbahn können diese Ansprüche auch dann geltend gemacht werden, wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat.
(4) Hat der nach § 108 Berechtigte die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht mit Klagserhebung.
(5) Ansprüche können im Wege der Widerklage oder der Einrede auch gegen eine andere als die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Frachtvertrag gründet.