§ 108 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnsprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, stehen nur demjenigen zu, der die Zahlung geleistet hat.
  2. (2)Absatz 2Ansprüche aus Nachnahmen stehen nur dem Absender zu.
  3. (3)Absatz 3Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag stehen nur zu
    1. a)Litera adem Absender bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
      1. 1.Ziffer einsder Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,
      2. 2.Ziffer 2der Empfänger das Gut abgenommen hat,
      3. 3.Ziffer 3der Empfänger seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,der Empfänger seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht hat,
      4. 4.Ziffer 4die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach § 80 begonnen hat oderdie Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach Paragraph 80, begonnen hat oder
      5. 5.Ziffer 5die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach § 84 begonnen hat,die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach Paragraph 84, begonnen hat,
    2. b)Litera bdem Empfänger ab dem Zeitpunkt, ab dem
      1. 1.Ziffer einser den Frachtbrief eingelöst hat,
      2. 2.Ziffer 2er das Gut abgenommen hat,
      3. 3.Ziffer 3er seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,er seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht hat,
      4. 4.Ziffer 4die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach § 80 begonnen hat; dieses Recht erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger angegebene neue Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen, seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht oder die Eisenbahn mit der Ausführung einer vom angegebenen Empfänger erteilten Anweisung nach § 84 begonnen hat oderdie Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach Paragraph 80, begonnen hat; dieses Recht erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger angegebene neue Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen, seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht oder die Eisenbahn mit der Ausführung einer vom angegebenen Empfänger erteilten Anweisung nach Paragraph 84, begonnen hat oder
      5. 5.Ziffer 5die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach § 84 begonnen hat.die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach Paragraph 84, begonnen hat.
  4. (4)Absatz 4Der Absender hat bei der Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger hat bei der Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.
§ 108 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsAnsprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, stehen nur demjenigen zu, der die Zahlung geleistet hat.
  2. (2)Absatz 2Ansprüche aus Nachnahmen stehen nur dem Absender zu.
  3. (3)Absatz 3Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag stehen nur zu
    1. a)Litera adem Absender bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
      1. 1.Ziffer einsder Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,
      2. 2.Ziffer 2der Empfänger das Gut abgenommen hat,
      3. 3.Ziffer 3der Empfänger seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,der Empfänger seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht hat,
      4. 4.Ziffer 4die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach § 80 begonnen hat oderdie Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach Paragraph 80, begonnen hat oder
      5. 5.Ziffer 5die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach § 84 begonnen hat,die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach Paragraph 84, begonnen hat,
    2. b)Litera bdem Empfänger ab dem Zeitpunkt, ab dem
      1. 1.Ziffer einser den Frachtbrief eingelöst hat,
      2. 2.Ziffer 2er das Gut abgenommen hat,
      3. 3.Ziffer 3er seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,er seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht hat,
      4. 4.Ziffer 4die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach § 80 begonnen hat; dieses Recht erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger angegebene neue Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen, seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht oder die Eisenbahn mit der Ausführung einer vom angegebenen Empfänger erteilten Anweisung nach § 84 begonnen hat oderdie Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach Paragraph 80, begonnen hat; dieses Recht erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger angegebene neue Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen, seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht oder die Eisenbahn mit der Ausführung einer vom angegebenen Empfänger erteilten Anweisung nach Paragraph 84, begonnen hat oder
      5. 5.Ziffer 5die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach § 84 begonnen hat.die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach Paragraph 84, begonnen hat.
  4. (4)Absatz 4Der Absender hat bei der Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger hat bei der Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.
§ 108 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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