§ 107 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsReklamationen aus dem Frachtvertrag sind bei den in § 109 angeführten Eisenbahnen schriftlich einzureichen.Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind bei den in Paragraph 109, angeführten Eisenbahnen schriftlich einzureichen.
  2. (2)Absatz 2Zur Einreichung einer Reklamation sind die nach § 108 Anspruchsberechtigten befugt.Zur Einreichung einer Reklamation sind die nach Paragraph 108, Anspruchsberechtigten befugt.
  3. (3)Absatz 3Der Absender hat bei Einreichung einer Reklamation das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger hat bei Einreichung einer Reklamation den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.
  4. (4)Absatz 4Der Frachtbrief und das Frachtbriefdoppel sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Sonstige Belege, welche der Berechtigte der Reklamation in Abschrift beigibt, müssen nur beglaubigt werden, wenn es die Eisenbahn verlangt. Bei der abschließenden Behandlung der Reklamation kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefes oder des Frachtbriefdoppels im Original verlangen, um darauf die abschließende Behandlung zu bestätigen. Der Versandbahnhof oder der Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Berechtigten solche Abschriften gegen Erhebung einer Nebengebühr zu beglaubigen.
§ 107 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsReklamationen aus dem Frachtvertrag sind bei den in § 109 angeführten Eisenbahnen schriftlich einzureichen.Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind bei den in Paragraph 109, angeführten Eisenbahnen schriftlich einzureichen.
  2. (2)Absatz 2Zur Einreichung einer Reklamation sind die nach § 108 Anspruchsberechtigten befugt.Zur Einreichung einer Reklamation sind die nach Paragraph 108, Anspruchsberechtigten befugt.
  3. (3)Absatz 3Der Absender hat bei Einreichung einer Reklamation das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger hat bei Einreichung einer Reklamation den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.
  4. (4)Absatz 4Der Frachtbrief und das Frachtbriefdoppel sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Sonstige Belege, welche der Berechtigte der Reklamation in Abschrift beigibt, müssen nur beglaubigt werden, wenn es die Eisenbahn verlangt. Bei der abschließenden Behandlung der Reklamation kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefes oder des Frachtbriefdoppels im Original verlangen, um darauf die abschließende Behandlung zu bestätigen. Der Versandbahnhof oder der Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Berechtigten solche Abschriften gegen Erhebung einer Nebengebühr zu beglaubigen.
§ 107 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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