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In allen Fällen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden; dies gilt auch für Ansprüche gegen die Bediensteten und gegen andere Personen, für welche die Eisenbahn nach § 5 haftet. In allen Fällen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden; dies gilt auch für Ansprüche gegen die Bediensteten und gegen andere Personen, für welche die Eisenbahn nach Paragraph 5, haftet.
In allen Fällen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden; dies gilt auch für Ansprüche gegen die Bediensteten und gegen andere Personen, für welche die Eisenbahn nach § 5 haftet. In allen Fällen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden; dies gilt auch für Ansprüche gegen die Bediensteten und gegen andere Personen, für welche die Eisenbahn nach Paragraph 5, haftet.