§ 105 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen von 5 vH jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Reklamation nach § 107 oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an.Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen von 5 vH jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Reklamation nach Paragraph 107, oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an.
  2. (2)Absatz 2Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 14 Euro je Frachtbrief übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.
§ 105 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDer Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen von 5 vH jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Reklamation nach § 107 oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an.Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen von 5 vH jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Reklamation nach Paragraph 107, oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an.
  2. (2)Absatz 2Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 14 Euro je Frachtbrief übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.
§ 105 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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