§ 104 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 104 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.Paragraph 104,

Bei Angabe des Interesses an der Lieferung kann über die in den §§ 98, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen hinaus der Ersatz des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe des angegebenen Wertes beansprucht werden. Bei Angabe des Interesses an der Lieferung kann über die in den Paragraphen 98,, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen hinaus der Ersatz des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe des angegebenen Wertes beansprucht werden.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 104 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.Paragraph 104,

Bei Angabe des Interesses an der Lieferung kann über die in den §§ 98, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen hinaus der Ersatz des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe des angegebenen Wertes beansprucht werden. Bei Angabe des Interesses an der Lieferung kann über die in den Paragraphen 98,, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen hinaus der Ersatz des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe des angegebenen Wertes beansprucht werden.

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