§ 103 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 103 EBG (1weggefallen) Bei Beförderung von Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten, kann die Eisenbahn im Tarif die dem Berechtigten bei Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist zu leistende Entschädigung der Höhe nach begrenzenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Sind diese Tarife nur auf einem Teil des Beförderungsweges anzuwenden, so kann sich die Eisenbahn auf die Begrenzung nur berufen, sofern die die Entschädigung begründende Tatsache auf diesem Teil eingetreten ist.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 103 EBG (1weggefallen) Bei Beförderung von Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten, kann die Eisenbahn im Tarif die dem Berechtigten bei Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist zu leistende Entschädigung der Höhe nach begrenzenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Sind diese Tarife nur auf einem Teil des Beförderungsweges anzuwenden, so kann sich die Eisenbahn auf die Begrenzung nur berufen, sofern die die Entschädigung begründende Tatsache auf diesem Teil eingetreten ist.

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