§ 103 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Beförderung von Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten, kann die Eisenbahn im Tarif die dem Berechtigten bei Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist zu leistende Entschädigung der Höhe nach begrenzen.
  2. (2)Absatz 2Sind diese Tarife nur auf einem Teil des Beförderungsweges anzuwenden, so kann sich die Eisenbahn auf die Begrenzung nur berufen, sofern die die Entschädigung begründende Tatsache auf diesem Teil eingetreten ist.
§ 103 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsBei Beförderung von Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten, kann die Eisenbahn im Tarif die dem Berechtigten bei Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist zu leistende Entschädigung der Höhe nach begrenzen.
  2. (2)Absatz 2Sind diese Tarife nur auf einem Teil des Beförderungsweges anzuwenden, so kann sich die Eisenbahn auf die Begrenzung nur berufen, sofern die die Entschädigung begründende Tatsache auf diesem Teil eingetreten ist.
§ 103 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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