§ 101 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 101 EBG (1weggefallen) Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu leisten, die das Dreifache der Fracht nicht übersteigen darfseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung nach Abs. 1 nicht neben der Entschädigung nach § 98 geleistet.

(3) Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Abs. 1 das Dreifache der auf den nichtverlorenen Teil des Gutes entfallenden Fracht nicht übersteigen.

(4) Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, wird die Entschädigung nach Abs. 1 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach § 100 geleistet.

(5) Die Entschädigung nach Abs. 1 zuzüglich der Entschädigungen nach den §§ 98 und 100 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.

(6) Ist eine kürzere als die in § 83 Abs. 1 vorgesehene Lieferfrist im Tarif festgesetzt oder besonders vereinbart worden, so kann die Eisenbahn eine vom Abs. 1 abweichende Entschädigungsregelung vorsehen. Sind in diesem Fall die in § 83 Abs. 1 vorgesehenen Lieferfristen überschritten, so kann der Berechtigte entweder die in Abs. 1 vorgesehene oder die im Tarif festgesetzte oder besonders vereinbarte Entschädigung verlangen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 101 EBG (1weggefallen) Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu leisten, die das Dreifache der Fracht nicht übersteigen darfseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung nach Abs. 1 nicht neben der Entschädigung nach § 98 geleistet.

(3) Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Abs. 1 das Dreifache der auf den nichtverlorenen Teil des Gutes entfallenden Fracht nicht übersteigen.

(4) Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, wird die Entschädigung nach Abs. 1 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach § 100 geleistet.

(5) Die Entschädigung nach Abs. 1 zuzüglich der Entschädigungen nach den §§ 98 und 100 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.

(6) Ist eine kürzere als die in § 83 Abs. 1 vorgesehene Lieferfrist im Tarif festgesetzt oder besonders vereinbart worden, so kann die Eisenbahn eine vom Abs. 1 abweichende Entschädigungsregelung vorsehen. Sind in diesem Fall die in § 83 Abs. 1 vorgesehenen Lieferfristen überschritten, so kann der Berechtigte entweder die in Abs. 1 vorgesehene oder die im Tarif festgesetzte oder besonders vereinbarte Entschädigung verlangen.

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