§ 101 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu leisten, die das Dreifache der Fracht nicht übersteigen darf.
  2. (2)Absatz 2Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung nach Abs. 1 nicht neben der Entschädigung nach § 98 geleistet.Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung nach Absatz eins, nicht neben der Entschädigung nach Paragraph 98, geleistet.
  3. (3)Absatz 3Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Abs. 1 das Dreifache der auf den nichtverlorenen Teil des Gutes entfallenden Fracht nicht übersteigen.Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Absatz eins, das Dreifache der auf den nichtverlorenen Teil des Gutes entfallenden Fracht nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, wird die Entschädigung nach Abs. 1 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach § 100 geleistet.Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, wird die Entschädigung nach Absatz eins, gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Paragraph 100, geleistet.
  5. (5)Absatz 5Die Entschädigung nach Abs. 1 zuzüglich der Entschädigungen nach den §§ 98 und 100 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.Die Entschädigung nach Absatz eins, zuzüglich der Entschädigungen nach den Paragraphen 98 und 100 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.
  6. (6)Absatz 6Ist eine kürzere als die in § 83 Abs. 1 vorgesehene Lieferfrist im Tarif festgesetzt oder besonders vereinbart worden, so kann die Eisenbahn eine vom Abs. 1 abweichende Entschädigungsregelung vorsehen. Sind in diesem Fall die in § 83 Abs. 1 vorgesehenen Lieferfristen überschritten, so kann der Berechtigte entweder die in Abs. 1 vorgesehene oder die im Tarif festgesetzte oder besonders vereinbarte Entschädigung verlangen.Ist eine kürzere als die in Paragraph 83, Absatz eins, vorgesehene Lieferfrist im Tarif festgesetzt oder besonders vereinbart worden, so kann die Eisenbahn eine vom Absatz eins, abweichende Entschädigungsregelung vorsehen. Sind in diesem Fall die in Paragraph 83, Absatz eins, vorgesehenen Lieferfristen überschritten, so kann der Berechtigte entweder die in Absatz eins, vorgesehene oder die im Tarif festgesetzte oder besonders vereinbarte Entschädigung verlangen.
§ 101 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsIst durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu leisten, die das Dreifache der Fracht nicht übersteigen darf.
  2. (2)Absatz 2Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung nach Abs. 1 nicht neben der Entschädigung nach § 98 geleistet.Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung nach Absatz eins, nicht neben der Entschädigung nach Paragraph 98, geleistet.
  3. (3)Absatz 3Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Abs. 1 das Dreifache der auf den nichtverlorenen Teil des Gutes entfallenden Fracht nicht übersteigen.Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Absatz eins, das Dreifache der auf den nichtverlorenen Teil des Gutes entfallenden Fracht nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, wird die Entschädigung nach Abs. 1 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach § 100 geleistet.Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, wird die Entschädigung nach Absatz eins, gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Paragraph 100, geleistet.
  5. (5)Absatz 5Die Entschädigung nach Abs. 1 zuzüglich der Entschädigungen nach den §§ 98 und 100 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.Die Entschädigung nach Absatz eins, zuzüglich der Entschädigungen nach den Paragraphen 98 und 100 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.
  6. (6)Absatz 6Ist eine kürzere als die in § 83 Abs. 1 vorgesehene Lieferfrist im Tarif festgesetzt oder besonders vereinbart worden, so kann die Eisenbahn eine vom Abs. 1 abweichende Entschädigungsregelung vorsehen. Sind in diesem Fall die in § 83 Abs. 1 vorgesehenen Lieferfristen überschritten, so kann der Berechtigte entweder die in Abs. 1 vorgesehene oder die im Tarif festgesetzte oder besonders vereinbarte Entschädigung verlangen.Ist eine kürzere als die in Paragraph 83, Absatz eins, vorgesehene Lieferfrist im Tarif festgesetzt oder besonders vereinbart worden, so kann die Eisenbahn eine vom Absatz eins, abweichende Entschädigungsregelung vorsehen. Sind in diesem Fall die in Paragraph 83, Absatz eins, vorgesehenen Lieferfristen überschritten, so kann der Berechtigte entweder die in Absatz eins, vorgesehene oder die im Tarif festgesetzte oder besonders vereinbarte Entschädigung verlangen.
§ 101 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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