§ 100 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 100 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die der Wertminderung des Gutes entsprichtseit 01.07.2013 weggefallen. Der Berechnung dieses Betrags ist der Hundertsatz zugrunde zu legen, um den am Bestimmungsort der nach § 98 ermittelte Wert des Gutes gemindert ist.

(2) Die Entschädigung darf nicht übersteigen,

a)

wenn das gesamte Gut durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre,

b)

wenn nur ein Teil des Gutes durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

(3) Die Eisenbahn hat außerdem die Kosten nach § 98 Abs. 3 in dem in Abs. 1 festgesetzten Verhältnis zu erstatten.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 100 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die der Wertminderung des Gutes entsprichtseit 01.07.2013 weggefallen. Der Berechnung dieses Betrags ist der Hundertsatz zugrunde zu legen, um den am Bestimmungsort der nach § 98 ermittelte Wert des Gutes gemindert ist.

(2) Die Entschädigung darf nicht übersteigen,

a)

wenn das gesamte Gut durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre,

b)

wenn nur ein Teil des Gutes durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

(3) Die Eisenbahn hat außerdem die Kosten nach § 98 Abs. 3 in dem in Abs. 1 festgesetzten Verhältnis zu erstatten.

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