§ 99 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Gütern, die auf Grund ihres Zustands während der Beförderung in der Regel einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge des Beförderungsweges nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Hundertsätze überschreitet:
    1. a)Litera a2 vH der Masse flüssiger oder in feuchtem Zustand aufgegebener sowie folgender Güter:Farbhölzer, geraspelt oder gemahlen,Felle,Fettwaren,Fische, getrocknet,Früchte (Obst), frisch, getrocknet oder gedörrt,Gemüse, frisch,Häute,Hautabfälle,Hopfen,Hörner und Klauen,Kitte, frisch,Knochen, ganz oder gemahlen,Kohle und Koks,Leder,Pferdehaare,Pilze, frisch,Rinden,Salz,Schweinsborsten,Seifen und harte Öle,Süßholz,Tabak, geschnitten,Tabakblätter, frisch,Tierflechsen,Torf,Wolle,Wurzeln;
    2. b)Litera b1 vH der Masse aller übrigen trockenen Güter.
  2. (2)Absatz 2Auf die Einschränkung der Haftung nach Abs. 1 kann sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die Ursachen, die für die zugelassenen Hundertsätze maßgebend gewesen sind, zurückzuführen ist.Auf die Einschränkung der Haftung nach Absatz eins, kann sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die Ursachen, die für die zugelassenen Hundertsätze maßgebend gewesen sind, zurückzuführen ist.
  3. (3)Absatz 3Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse entweder im Frachtbrief einzeln angegeben worden ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.
  4. (4)Absatz 4Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund gemacht.
  5. (5)Absatz 5Durch die Abs. 1 bis 4 werden die §§ 94 und 95 nicht berührt.Durch die Absatz eins bis 4 werden die Paragraphen 94 und 95 nicht berührt.
§ 99 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsBei Gütern, die auf Grund ihres Zustands während der Beförderung in der Regel einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge des Beförderungsweges nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Hundertsätze überschreitet:
    1. a)Litera a2 vH der Masse flüssiger oder in feuchtem Zustand aufgegebener sowie folgender Güter:Farbhölzer, geraspelt oder gemahlen,Felle,Fettwaren,Fische, getrocknet,Früchte (Obst), frisch, getrocknet oder gedörrt,Gemüse, frisch,Häute,Hautabfälle,Hopfen,Hörner und Klauen,Kitte, frisch,Knochen, ganz oder gemahlen,Kohle und Koks,Leder,Pferdehaare,Pilze, frisch,Rinden,Salz,Schweinsborsten,Seifen und harte Öle,Süßholz,Tabak, geschnitten,Tabakblätter, frisch,Tierflechsen,Torf,Wolle,Wurzeln;
    2. b)Litera b1 vH der Masse aller übrigen trockenen Güter.
  2. (2)Absatz 2Auf die Einschränkung der Haftung nach Abs. 1 kann sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die Ursachen, die für die zugelassenen Hundertsätze maßgebend gewesen sind, zurückzuführen ist.Auf die Einschränkung der Haftung nach Absatz eins, kann sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die Ursachen, die für die zugelassenen Hundertsätze maßgebend gewesen sind, zurückzuführen ist.
  3. (3)Absatz 3Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse entweder im Frachtbrief einzeln angegeben worden ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.
  4. (4)Absatz 4Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund gemacht.
  5. (5)Absatz 5Durch die Abs. 1 bis 4 werden die §§ 94 und 95 nicht berührt.Durch die Absatz eins bis 4 werden die Paragraphen 94 und 95 nicht berührt.
§ 99 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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