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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Auf die Einschränkung der Haftung nach Absseit 01.07.2013 weggefallen. 1 kann sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die Ursachen, die für die zugelassenen Hundertsätze maßgebend gewesen sind, zurückzuführen ist.
(3) Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse entweder im Frachtbrief einzeln angegeben worden ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.
(4) Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund gemacht.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die §§ 94 und 95 nicht berührt.
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(2) Auf die Einschränkung der Haftung nach Absseit 01.07.2013 weggefallen. 1 kann sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die Ursachen, die für die zugelassenen Hundertsätze maßgebend gewesen sind, zurückzuführen ist.
(3) Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse entweder im Frachtbrief einzeln angegeben worden ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.
(4) Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund gemacht.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die §§ 94 und 95 nicht berührt.