§ 99 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 99 EBG (1weggefallen) Bei Gütern, die auf Grund ihres Zustands während der Beförderung in der Regel einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge des Beförderungsweges nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Hundertsätze überschreitet:

a)

2 vH der Masse flüssiger oder in feuchtem Zustand aufgegebener sowie folgender Güter:

Farbhölzer, geraspelt oder gemahlen,

Felle,

Fettwaren,

Fische, getrocknet,

Früchte (Obst), frisch, getrocknet oder gedörrt,

Gemüse, frisch,

Häute,

Hautabfälle,

Hopfen,

Hörner und Klauen,

Kitte, frisch,

Knochen, ganz oder gemahlen,

Kohle und Koks,

Leder,

Pferdehaare,

Pilze, frisch,

Rinden,

Salz,

Schweinsborsten,

Seifen und harte Öle,

Süßholz,

Tabak, geschnitten,

Tabakblätter, frisch,

Tierflechsen,

Torf,

Wolle,

Wurzeln;

b)

1 vH der Masse aller übrigen trockenen Güter.

(2) Auf die Einschränkung der Haftung nach Absseit 01.07.2013 weggefallen. 1 kann sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die Ursachen, die für die zugelassenen Hundertsätze maßgebend gewesen sind, zurückzuführen ist.

(3) Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse entweder im Frachtbrief einzeln angegeben worden ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.

(4) Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund gemacht.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die §§ 94 und 95 nicht berührt.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 99 EBG (1weggefallen) Bei Gütern, die auf Grund ihres Zustands während der Beförderung in der Regel einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge des Beförderungsweges nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Hundertsätze überschreitet:

a)

2 vH der Masse flüssiger oder in feuchtem Zustand aufgegebener sowie folgender Güter:

Farbhölzer, geraspelt oder gemahlen,

Felle,

Fettwaren,

Fische, getrocknet,

Früchte (Obst), frisch, getrocknet oder gedörrt,

Gemüse, frisch,

Häute,

Hautabfälle,

Hopfen,

Hörner und Klauen,

Kitte, frisch,

Knochen, ganz oder gemahlen,

Kohle und Koks,

Leder,

Pferdehaare,

Pilze, frisch,

Rinden,

Salz,

Schweinsborsten,

Seifen und harte Öle,

Süßholz,

Tabak, geschnitten,

Tabakblätter, frisch,

Tierflechsen,

Torf,

Wolle,

Wurzeln;

b)

1 vH der Masse aller übrigen trockenen Güter.

(2) Auf die Einschränkung der Haftung nach Absseit 01.07.2013 weggefallen. 1 kann sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die Ursachen, die für die zugelassenen Hundertsätze maßgebend gewesen sind, zurückzuführen ist.

(3) Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse entweder im Frachtbrief einzeln angegeben worden ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.

(4) Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund gemacht.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die §§ 94 und 95 nicht berührt.

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