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(2) Die Eisenbahn kann vorbehaltlich der in § 103 vorgesehenen Begrenzung die Entschädigung auf einen im Tarif festzusetzenden Betrag begrenzen, der je fehlendes Kilogramm Bruttomasse wertmäßig nicht niedriger sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.
(3) Die Eisenbahn hat außerdem die Fracht, die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.
(2) Die Eisenbahn kann vorbehaltlich der in § 103 vorgesehenen Begrenzung die Entschädigung auf einen im Tarif festzusetzenden Betrag begrenzen, der je fehlendes Kilogramm Bruttomasse wertmäßig nicht niedriger sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.
(3) Die Eisenbahn hat außerdem die Fracht, die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.