§ 98 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 98 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die nach dem Börsenpreis, andernfalls nach dem Marktpreis und mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und gleichen Zustands an dem Tag und an dem Ort, an dem das Gut zur Beförderung angenommen worden ist, berechnet wirdseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann vorbehaltlich der in § 103 vorgesehenen Begrenzung die Entschädigung auf einen im Tarif festzusetzenden Betrag begrenzen, der je fehlendes Kilogramm Bruttomasse wertmäßig nicht niedriger sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.

(3) Die Eisenbahn hat außerdem die Fracht, die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 98 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die nach dem Börsenpreis, andernfalls nach dem Marktpreis und mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und gleichen Zustands an dem Tag und an dem Ort, an dem das Gut zur Beförderung angenommen worden ist, berechnet wirdseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann vorbehaltlich der in § 103 vorgesehenen Begrenzung die Entschädigung auf einen im Tarif festzusetzenden Betrag begrenzen, der je fehlendes Kilogramm Bruttomasse wertmäßig nicht niedriger sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.

(3) Die Eisenbahn hat außerdem die Fracht, die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.

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