§ 97 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 97 EBG (1weggefallen) Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden istseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Der Berechtigte kann beim Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Entschädigung gefunden wird. Die Eisenbahn hat dieses Verlangen zu bescheinigen.

(3) Der Berechtigte kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung verlangen, daß das Gut in einem inländischen Bahnhof an ihn abgeliefert wird. In diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen, in dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist nach den §§ 101 und 104.

(4) In allen anderen Fällen erwirbt die Eisenbahn das Eigentum am gefundenen Gut.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 97 EBG (1weggefallen) Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden istseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Der Berechtigte kann beim Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Entschädigung gefunden wird. Die Eisenbahn hat dieses Verlangen zu bescheinigen.

(3) Der Berechtigte kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung verlangen, daß das Gut in einem inländischen Bahnhof an ihn abgeliefert wird. In diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen, in dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist nach den §§ 101 und 104.

(4) In allen anderen Fällen erwirbt die Eisenbahn das Eigentum am gefundenen Gut.

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