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(2) Der Berechtigte kann beim Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Entschädigung gefunden wird. Die Eisenbahn hat dieses Verlangen zu bescheinigen.
(3) Der Berechtigte kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung verlangen, daß das Gut in einem inländischen Bahnhof an ihn abgeliefert wird. In diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen, in dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist nach den §§ 101 und 104.
(4) In allen anderen Fällen erwirbt die Eisenbahn das Eigentum am gefundenen Gut.
(2) Der Berechtigte kann beim Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Entschädigung gefunden wird. Die Eisenbahn hat dieses Verlangen zu bescheinigen.
(3) Der Berechtigte kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung verlangen, daß das Gut in einem inländischen Bahnhof an ihn abgeliefert wird. In diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen, in dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist nach den §§ 101 und 104.
(4) In allen anderen Fällen erwirbt die Eisenbahn das Eigentum am gefundenen Gut.