§ 95 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch eine der in § 94 Abs. 2 angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch eine der in Paragraph 94, Absatz 2, angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
  2. (2)Absatz 2Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in § 94 Abs. 3 angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Paragraph 94, Absatz 3, angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
  3. (3)Absatz 3Diese Vermutung gilt im Fall des § 94 Abs. 3 lit. a nicht bei außergewöhnlich großem Verlust oder bei Verlust ganzer Stücke.Diese Vermutung gilt im Fall des Paragraph 94, Absatz 3, Litera a, nicht bei außergewöhnlich großem Verlust oder bei Verlust ganzer Stücke.
§ 95 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDer Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch eine der in § 94 Abs. 2 angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch eine der in Paragraph 94, Absatz 2, angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
  2. (2)Absatz 2Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in § 94 Abs. 3 angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Paragraph 94, Absatz 3, angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
  3. (3)Absatz 3Diese Vermutung gilt im Fall des § 94 Abs. 3 lit. a nicht bei außergewöhnlich großem Verlust oder bei Verlust ganzer Stücke.Diese Vermutung gilt im Fall des Paragraph 94, Absatz 3, Litera a, nicht bei außergewöhnlich großem Verlust oder bei Verlust ganzer Stücke.
§ 95 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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