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(2) Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in § 94 Abs. 3 angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
(3) Diese Vermutung gilt im Fall des § 94 Abs. 3 lit. a nicht bei außergewöhnlich großem Verlust oder bei Verlust ganzer Stücke.
(2) Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in § 94 Abs. 3 angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
(3) Diese Vermutung gilt im Fall des § 94 Abs. 3 lit. a nicht bei außergewöhnlich großem Verlust oder bei Verlust ganzer Stücke.