§ 93 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 93 EBG (1weggefallen) Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach Art des Schadens den Zustand und die Masse des Gutes, das Ausmaß und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einer Tatbestandsaufnahme, wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten, festzuhaltenseit 01.07.2013 weggefallen. Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich zu übergeben. Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so kann er verlangen, daß der Zustand und die Masse des Gutes sowie die Ursache und der Betrag des Schadens von einem durch die Parteien oder ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt werden.

(2) Wird durch die vom Berechtigten veranlaßte Aufnahme des Tatbestands kein Schaden oder ein von der Eisenbahn bereits anerkannter Schaden festgestellt, so kann die Eisenbahn dafür eine Nebengebühr erheben und den Ersatz der ihr daraus entstandenen Kosten verlangen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 93 EBG (1weggefallen) Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach Art des Schadens den Zustand und die Masse des Gutes, das Ausmaß und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einer Tatbestandsaufnahme, wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten, festzuhaltenseit 01.07.2013 weggefallen. Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich zu übergeben. Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so kann er verlangen, daß der Zustand und die Masse des Gutes sowie die Ursache und der Betrag des Schadens von einem durch die Parteien oder ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt werden.

(2) Wird durch die vom Berechtigten veranlaßte Aufnahme des Tatbestands kein Schaden oder ein von der Eisenbahn bereits anerkannter Schaden festgestellt, so kann die Eisenbahn dafür eine Nebengebühr erheben und den Ersatz der ihr daraus entstandenen Kosten verlangen.

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