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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Wird durch die vom Berechtigten veranlaßte Aufnahme des Tatbestands kein Schaden oder ein von der Eisenbahn bereits anerkannter Schaden festgestellt, so kann die Eisenbahn dafür eine Nebengebühr erheben und den Ersatz der ihr daraus entstandenen Kosten verlangen.
(2) Wird durch die vom Berechtigten veranlaßte Aufnahme des Tatbestands kein Schaden oder ein von der Eisenbahn bereits anerkannter Schaden festgestellt, so kann die Eisenbahn dafür eine Nebengebühr erheben und den Ersatz der ihr daraus entstandenen Kosten verlangen.