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Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut jedoch nicht abgenommen oder wurde ihm das Gut nicht abgeliefert, so gilt § 91 Abs. 11 sinngemäß, sofern die Abnahmefrist ohne Verschulden der Eisenbahn um mehr als 24 Stunden überschritten worden ist. Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut jedoch nicht abgenommen oder wurde ihm das Gut nicht abgeliefert, so gilt Paragraph 91, Absatz 11, sinngemäß, sofern die Abnahmefrist ohne Verschulden der Eisenbahn um mehr als 24 Stunden überschritten worden ist.
Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut jedoch nicht abgenommen oder wurde ihm das Gut nicht abgeliefert, so gilt § 91 Abs. 11 sinngemäß, sofern die Abnahmefrist ohne Verschulden der Eisenbahn um mehr als 24 Stunden überschritten worden ist. Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut jedoch nicht abgenommen oder wurde ihm das Gut nicht abgeliefert, so gilt Paragraph 91, Absatz 11, sinngemäß, sofern die Abnahmefrist ohne Verschulden der Eisenbahn um mehr als 24 Stunden überschritten worden ist.