§ 92 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 92 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.Paragraph 92,

Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut jedoch nicht abgenommen oder wurde ihm das Gut nicht abgeliefert, so gilt § 91 Abs. 11 sinngemäß, sofern die Abnahmefrist ohne Verschulden der Eisenbahn um mehr als 24 Stunden überschritten worden ist. Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut jedoch nicht abgenommen oder wurde ihm das Gut nicht abgeliefert, so gilt Paragraph 91, Absatz 11, sinngemäß, sofern die Abnahmefrist ohne Verschulden der Eisenbahn um mehr als 24 Stunden überschritten worden ist.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 92 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.Paragraph 92,

Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut jedoch nicht abgenommen oder wurde ihm das Gut nicht abgeliefert, so gilt § 91 Abs. 11 sinngemäß, sofern die Abnahmefrist ohne Verschulden der Eisenbahn um mehr als 24 Stunden überschritten worden ist. Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut jedoch nicht abgenommen oder wurde ihm das Gut nicht abgeliefert, so gilt Paragraph 91, Absatz 11, sinngemäß, sofern die Abnahmefrist ohne Verschulden der Eisenbahn um mehr als 24 Stunden überschritten worden ist.

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