§ 92 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut jedoch nicht abgenommen oder wurde ihm das Gut nicht abgeliefert, so gilt § 91 Abs. 11 § 92 EBGsinngemäß, sofern die Abnahmefrist ohne Verschulden der Eisenbahn um mehr als 24 Stunden überschritten worden ist (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut jedoch nicht abgenommen oder wurde ihm das Gut nicht abgeliefert, so gilt § 91 Abs. 11 § 92 EBGsinngemäß, sofern die Abnahmefrist ohne Verschulden der Eisenbahn um mehr als 24 Stunden überschritten worden ist (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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