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(2) Der Bestimmungsbahnhof hat den Absender durch Vermittlung des Versandbahnhofs unverzüglich von einem Ablieferungshindernis in Kenntnis zu setzen und um Anweisung zu ersuchenseit 01.07.2013 weggefallen. Der Bestimmungsbahnhof hat den Absender unmittelbar zu benachrichtigen, sofern der Absender dies im Frachtbrief verlangt hat. Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.
(3) Die Eisenbahn kann Bestimmungen im Tarif festsetzen, auf Grund deren der Absender im Frachtbrief für den Fall eines Ablieferungshindernisses Anweisungen erteilen kann.
(4) Die Anweisung des Absenders ist durch Vermittlung des Versandbahnhofs schriftlich zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen und Weiterleiten von Anweisungen im Tarif festsetzen.
(5) Der Absender hat die Anweisung in das Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Die Eisenbahn hat die Annahme der Anweisung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen. Führt die Eisenbahn die Anweisung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes. Der Absender kann eine Anweisung auch ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels erteilen, wenn der Empfänger das Einlösen des Frachtbriefes verweigert.
(6) Entfällt das Ablieferungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof, so hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger abzuliefern und den Absender davon unverzüglich zu benachrichtigen. Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.
(7) Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie für die Ausführung der Anweisung eine Nebengebühr erheben. Diese Nebengebühr kann bereits beim Erteilen der Anweisung erhoben werden, sofern der Absender die Anweisung dem Versandbahnhof erteilt. Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden, wenn sich die Anweisung später als nicht ausführbar erweist.
(8) Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie für die Dauer der Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.
(9) Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag nach § 80 geändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen; die Abs. 2, 4 und 6 bis 8 gelten sinngemäß.
(10) Für die Ausführung der Anweisungen gilt § 81 sinngemäß.
(11) Kann der Berechtigte nicht benachrichtigt werden, trifft innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist keine Anweisung ein oder ist die Anweisung nicht ausführbar, so gilt:
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(2) Der Bestimmungsbahnhof hat den Absender durch Vermittlung des Versandbahnhofs unverzüglich von einem Ablieferungshindernis in Kenntnis zu setzen und um Anweisung zu ersuchenseit 01.07.2013 weggefallen. Der Bestimmungsbahnhof hat den Absender unmittelbar zu benachrichtigen, sofern der Absender dies im Frachtbrief verlangt hat. Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.
(3) Die Eisenbahn kann Bestimmungen im Tarif festsetzen, auf Grund deren der Absender im Frachtbrief für den Fall eines Ablieferungshindernisses Anweisungen erteilen kann.
(4) Die Anweisung des Absenders ist durch Vermittlung des Versandbahnhofs schriftlich zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen und Weiterleiten von Anweisungen im Tarif festsetzen.
(5) Der Absender hat die Anweisung in das Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Die Eisenbahn hat die Annahme der Anweisung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen. Führt die Eisenbahn die Anweisung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes. Der Absender kann eine Anweisung auch ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels erteilen, wenn der Empfänger das Einlösen des Frachtbriefes verweigert.
(6) Entfällt das Ablieferungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof, so hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger abzuliefern und den Absender davon unverzüglich zu benachrichtigen. Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.
(7) Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie für die Ausführung der Anweisung eine Nebengebühr erheben. Diese Nebengebühr kann bereits beim Erteilen der Anweisung erhoben werden, sofern der Absender die Anweisung dem Versandbahnhof erteilt. Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden, wenn sich die Anweisung später als nicht ausführbar erweist.
(8) Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie für die Dauer der Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.
(9) Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag nach § 80 geändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen; die Abs. 2, 4 und 6 bis 8 gelten sinngemäß.
(10) Für die Ausführung der Anweisungen gilt § 81 sinngemäß.
(11) Kann der Berechtigte nicht benachrichtigt werden, trifft innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist keine Anweisung ein oder ist die Anweisung nicht ausführbar, so gilt:
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