§ 91 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 91 EBG (1weggefallen) Ein Ablieferungshindernis liegt vor, wenn

a)

der Empfänger nicht zu ermitteln ist,

b)

der Empfänger das Einlösen des Frachtbriefes verweigert,

c)

der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Einlösefrist einlöst oder

d)

vor Einlösen des Frachtbriefes durch den Empfänger die Ablieferung des Gutes aus sonstigen Gründen nicht möglich ist.

(2) Der Bestimmungsbahnhof hat den Absender durch Vermittlung des Versandbahnhofs unverzüglich von einem Ablieferungshindernis in Kenntnis zu setzen und um Anweisung zu ersuchenseit 01.07.2013 weggefallen. Der Bestimmungsbahnhof hat den Absender unmittelbar zu benachrichtigen, sofern der Absender dies im Frachtbrief verlangt hat. Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.

(3) Die Eisenbahn kann Bestimmungen im Tarif festsetzen, auf Grund deren der Absender im Frachtbrief für den Fall eines Ablieferungshindernisses Anweisungen erteilen kann.

(4) Die Anweisung des Absenders ist durch Vermittlung des Versandbahnhofs schriftlich zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen und Weiterleiten von Anweisungen im Tarif festsetzen.

(5) Der Absender hat die Anweisung in das Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Die Eisenbahn hat die Annahme der Anweisung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen. Führt die Eisenbahn die Anweisung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes. Der Absender kann eine Anweisung auch ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels erteilen, wenn der Empfänger das Einlösen des Frachtbriefes verweigert.

(6) Entfällt das Ablieferungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof, so hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger abzuliefern und den Absender davon unverzüglich zu benachrichtigen. Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.

(7) Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie für die Ausführung der Anweisung eine Nebengebühr erheben. Diese Nebengebühr kann bereits beim Erteilen der Anweisung erhoben werden, sofern der Absender die Anweisung dem Versandbahnhof erteilt. Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden, wenn sich die Anweisung später als nicht ausführbar erweist.

(8) Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie für die Dauer der Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.

(9) Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag nach § 80 geändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen; die Abs. 2, 4 und 6 bis 8 gelten sinngemäß.

(10) Für die Ausführung der Anweisungen gilt § 81 sinngemäß.

(11) Kann der Berechtigte nicht benachrichtigt werden, trifft innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist keine Anweisung ein oder ist die Anweisung nicht ausführbar, so gilt:

a)

die Eisenbahn hat das Gut auf Lager zu nehmen oder gegen Erhebung aller aushaftenden Beträge auf Gefahr und Kosten des Berechtigten in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise zu hinterlegen; ist das Gut vom Empfänger auszuladen, so kann die Eisenbahn das Gut gegen Erhebung einer Nebengebühr auf Gefahr des Berechtigten ausladen;

b)

die Eisenbahn kann vom Berechtigten Lagergeld oder, sofern das Gut im Wagen belassen wird, Wagenstandgeld sowie alle sonstigen durch das Lagern verursachten Kosten erheben;

c)

die Eisenbahn kann jedoch leichtverderbliche Güter oder Güter, die nach den örtlichen Umständen weder auf Lager genommen noch in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise hinterlegt werden können, unverzüglich und bestmöglich verkaufen; eine das Gut belastende Nachnahme gilt sodann als aufgehoben;

d)

die Eisenbahn kann gelagertes Gut, das nicht innerhalb von 30 Tagen vom Berechtigten abgenommen wird, nach Ablauf dieser Frist oder, wenn längeres Lagern den Wert des Gutes unverhältnismäßig mindern oder dieser Wert die Kosten des Lagerns nicht decken würde, schon früher bestmöglich verkaufen; eine das Gut belastende Nachnahme gilt sodann als aufgehoben;

e)

die Eisenbahn darf ein Gut, für das Zoll- oder sonstige Rechtsvorschriften zu erfüllen sind, vor dieser Erfüllung weder hinterlegen noch verkaufen;

f)

die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es möglich ist, vom Hinterlegen und vom bevorstehenden Verkauf des Gutes rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Eisenbahn kann für den Verkauf eine Nebengebühr und alle durch den Verkauf verursachten Kosten erheben;

g)

die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es möglich ist, vom bewirkten Verkauf unverzüglich zu benachrichtigen. Sie hat dem Berechtigten den Verkaufserlös nach Abzug der aushaftenden Beträge zur Verfügung zu stellen. Der Berechtigte hat ungedeckte Beträge nachzuzahlen, sofern der Verkaufserlös zur Deckung der aushaftenden Beträge nicht ausreicht oder die Eisenbahn das Gut auf Grund von Rechtsvorschriften einer Behörde übergeben oder vernichtet hat oder aus sonstigen Gründen nicht verwerten kann. Ist die Auszahlung an den Berechtigten nicht möglich gewesen, so erwirbt die Eisenbahn drei Jahre nach dem Verkauf das Eigentum am Verkaufserlös.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 91 EBG (1weggefallen) Ein Ablieferungshindernis liegt vor, wenn

a)

der Empfänger nicht zu ermitteln ist,

b)

der Empfänger das Einlösen des Frachtbriefes verweigert,

c)

der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Einlösefrist einlöst oder

d)

vor Einlösen des Frachtbriefes durch den Empfänger die Ablieferung des Gutes aus sonstigen Gründen nicht möglich ist.

(2) Der Bestimmungsbahnhof hat den Absender durch Vermittlung des Versandbahnhofs unverzüglich von einem Ablieferungshindernis in Kenntnis zu setzen und um Anweisung zu ersuchenseit 01.07.2013 weggefallen. Der Bestimmungsbahnhof hat den Absender unmittelbar zu benachrichtigen, sofern der Absender dies im Frachtbrief verlangt hat. Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.

(3) Die Eisenbahn kann Bestimmungen im Tarif festsetzen, auf Grund deren der Absender im Frachtbrief für den Fall eines Ablieferungshindernisses Anweisungen erteilen kann.

(4) Die Anweisung des Absenders ist durch Vermittlung des Versandbahnhofs schriftlich zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen und Weiterleiten von Anweisungen im Tarif festsetzen.

(5) Der Absender hat die Anweisung in das Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Die Eisenbahn hat die Annahme der Anweisung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen. Führt die Eisenbahn die Anweisung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes. Der Absender kann eine Anweisung auch ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels erteilen, wenn der Empfänger das Einlösen des Frachtbriefes verweigert.

(6) Entfällt das Ablieferungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof, so hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger abzuliefern und den Absender davon unverzüglich zu benachrichtigen. Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.

(7) Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie für die Ausführung der Anweisung eine Nebengebühr erheben. Diese Nebengebühr kann bereits beim Erteilen der Anweisung erhoben werden, sofern der Absender die Anweisung dem Versandbahnhof erteilt. Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden, wenn sich die Anweisung später als nicht ausführbar erweist.

(8) Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so kann sie für die Dauer der Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.

(9) Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag nach § 80 geändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen; die Abs. 2, 4 und 6 bis 8 gelten sinngemäß.

(10) Für die Ausführung der Anweisungen gilt § 81 sinngemäß.

(11) Kann der Berechtigte nicht benachrichtigt werden, trifft innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist keine Anweisung ein oder ist die Anweisung nicht ausführbar, so gilt:

a)

die Eisenbahn hat das Gut auf Lager zu nehmen oder gegen Erhebung aller aushaftenden Beträge auf Gefahr und Kosten des Berechtigten in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise zu hinterlegen; ist das Gut vom Empfänger auszuladen, so kann die Eisenbahn das Gut gegen Erhebung einer Nebengebühr auf Gefahr des Berechtigten ausladen;

b)

die Eisenbahn kann vom Berechtigten Lagergeld oder, sofern das Gut im Wagen belassen wird, Wagenstandgeld sowie alle sonstigen durch das Lagern verursachten Kosten erheben;

c)

die Eisenbahn kann jedoch leichtverderbliche Güter oder Güter, die nach den örtlichen Umständen weder auf Lager genommen noch in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise hinterlegt werden können, unverzüglich und bestmöglich verkaufen; eine das Gut belastende Nachnahme gilt sodann als aufgehoben;

d)

die Eisenbahn kann gelagertes Gut, das nicht innerhalb von 30 Tagen vom Berechtigten abgenommen wird, nach Ablauf dieser Frist oder, wenn längeres Lagern den Wert des Gutes unverhältnismäßig mindern oder dieser Wert die Kosten des Lagerns nicht decken würde, schon früher bestmöglich verkaufen; eine das Gut belastende Nachnahme gilt sodann als aufgehoben;

e)

die Eisenbahn darf ein Gut, für das Zoll- oder sonstige Rechtsvorschriften zu erfüllen sind, vor dieser Erfüllung weder hinterlegen noch verkaufen;

f)

die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es möglich ist, vom Hinterlegen und vom bevorstehenden Verkauf des Gutes rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Eisenbahn kann für den Verkauf eine Nebengebühr und alle durch den Verkauf verursachten Kosten erheben;

g)

die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es möglich ist, vom bewirkten Verkauf unverzüglich zu benachrichtigen. Sie hat dem Berechtigten den Verkaufserlös nach Abzug der aushaftenden Beträge zur Verfügung zu stellen. Der Berechtigte hat ungedeckte Beträge nachzuzahlen, sofern der Verkaufserlös zur Deckung der aushaftenden Beträge nicht ausreicht oder die Eisenbahn das Gut auf Grund von Rechtsvorschriften einer Behörde übergeben oder vernichtet hat oder aus sonstigen Gründen nicht verwerten kann. Ist die Auszahlung an den Berechtigten nicht möglich gewesen, so erwirbt die Eisenbahn drei Jahre nach dem Verkauf das Eigentum am Verkaufserlös.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten