§ 90 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Empfänger hat das Gut, das von der Eisenbahn nicht zugeführt wird, an den vorgesehenen Stellen des Bahnhofs abzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn hat für die Abnahme von Gütern, die nicht zugeführt werden, eine Abnahmefrist im Tarif festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Die Abnahmefrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung als bewirkt gilt und das Gut zur Abnahme bereitgestellt ist. Sie beginnt jedoch mit der Bereitstellung des Gutes, wenn
    1. a)Litera ader Absender die Angabe „bahnlagernd“ im Frachtbrief eingetragen hat,
    2. b)Litera bder Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung verzichtet hat oder
    3. c)Litera cdie Benachrichtigung nicht möglich ist.
  4. (4)Absatz 4Die Abnahmefrist wird bei einer durch den Empfänger im Bestimmungsbahnhof veranlaßten Verzollung, Freischreibung oder Vormerkabfertigung um fünf Stunden verlängert. Sie wird nicht verlängert, sofern der Empfänger im Bestimmungsbahnhof über ein ständig mit Zollorganen besetztes Zolleigenlager verfügt.
  5. (5)Absatz 5Die Abnahmefrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Stellt jedoch die Eisenbahn auf Verlangen des Empfängers ein von ihm auszuladendes Gut an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zur Abnahme bereit, so ruht die Abnahmefrist an diesem Tag nicht. Die Eisenbahn kann zusätzlich ein Ruhen für den Zeitraum außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden festsetzen.
  6. (6)Absatz 6Nimmt der Empfänger das Gut innerhalb der Abnahmefrist nicht ab, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Überschreitung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.
  7. (7)Absatz 7Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Empfängers im Frachtbrief zu bestätigen, daß das Gut nicht innerhalb einer Stunde nach Eintreffen des von der Ankunft der Sendung benachrichtigten Empfängers zur Abnahme bereitgestellt worden ist, und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch der Abnahme zu ersetzen.
  8. (8)Absatz 8Für die Verkürzung der Abnahmefrist und die Erhöhung des Lagergeldes oder des Wagenstandgeldes gilt § 63 Abs. 8 sinngemäß.Für die Verkürzung der Abnahmefrist und die Erhöhung des Lagergeldes oder des Wagenstandgeldes gilt Paragraph 63, Absatz 8, sinngemäß.
  9. (9)Absatz 9Der Empfänger kann mit Zustimmung der Eisenbahn Güter ohne oder nach teilweiser Veränderung der Ladung im selben Wagen neu aufgeben.
§ 90 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDer Empfänger hat das Gut, das von der Eisenbahn nicht zugeführt wird, an den vorgesehenen Stellen des Bahnhofs abzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn hat für die Abnahme von Gütern, die nicht zugeführt werden, eine Abnahmefrist im Tarif festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Die Abnahmefrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung als bewirkt gilt und das Gut zur Abnahme bereitgestellt ist. Sie beginnt jedoch mit der Bereitstellung des Gutes, wenn
    1. a)Litera ader Absender die Angabe „bahnlagernd“ im Frachtbrief eingetragen hat,
    2. b)Litera bder Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung verzichtet hat oder
    3. c)Litera cdie Benachrichtigung nicht möglich ist.
  4. (4)Absatz 4Die Abnahmefrist wird bei einer durch den Empfänger im Bestimmungsbahnhof veranlaßten Verzollung, Freischreibung oder Vormerkabfertigung um fünf Stunden verlängert. Sie wird nicht verlängert, sofern der Empfänger im Bestimmungsbahnhof über ein ständig mit Zollorganen besetztes Zolleigenlager verfügt.
  5. (5)Absatz 5Die Abnahmefrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Stellt jedoch die Eisenbahn auf Verlangen des Empfängers ein von ihm auszuladendes Gut an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zur Abnahme bereit, so ruht die Abnahmefrist an diesem Tag nicht. Die Eisenbahn kann zusätzlich ein Ruhen für den Zeitraum außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden festsetzen.
  6. (6)Absatz 6Nimmt der Empfänger das Gut innerhalb der Abnahmefrist nicht ab, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Überschreitung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.
  7. (7)Absatz 7Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Empfängers im Frachtbrief zu bestätigen, daß das Gut nicht innerhalb einer Stunde nach Eintreffen des von der Ankunft der Sendung benachrichtigten Empfängers zur Abnahme bereitgestellt worden ist, und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch der Abnahme zu ersetzen.
  8. (8)Absatz 8Für die Verkürzung der Abnahmefrist und die Erhöhung des Lagergeldes oder des Wagenstandgeldes gilt § 63 Abs. 8 sinngemäß.Für die Verkürzung der Abnahmefrist und die Erhöhung des Lagergeldes oder des Wagenstandgeldes gilt Paragraph 63, Absatz 8, sinngemäß.
  9. (9)Absatz 9Der Empfänger kann mit Zustimmung der Eisenbahn Güter ohne oder nach teilweiser Veränderung der Ladung im selben Wagen neu aufgeben.
§ 90 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung