§ 89 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Die Eisenbahn kann Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, im Tarif festsetzen, auf Grund deren sie Güterwagen, Straßenfahrzeuge und Großbehälter in die Geschäftsstelle des Empfängers zuführt oder zuführen läßt§ 89 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. Das Zuführen ist auch auf Verlangen des Absenders im Frachtbrief zulässig, sofern der Empfänger bei der Benachrichtigung nicht widerspricht oder dem Zuführen bis auf Widerruf allgemein zugestimmt hat.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
Die Eisenbahn kann Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, im Tarif festsetzen, auf Grund deren sie Güterwagen, Straßenfahrzeuge und Großbehälter in die Geschäftsstelle des Empfängers zuführt oder zuführen läßt§ 89 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. Das Zuführen ist auch auf Verlangen des Absenders im Frachtbrief zulässig, sofern der Empfänger bei der Benachrichtigung nicht widerspricht oder dem Zuführen bis auf Widerruf allgemein zugestimmt hat.

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