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(2) Der Empfänger hat vor der Rückgabe des von ihm entladenen Wagens an die Eisenbahn jede durch das empfangene Ladegut verursachte Verunreinigung des Wagens und des unmittelbaren Ladebereichs zu beseitigen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann die Eisenbahn die ihr daraus entstandenen Kosten vom Empfänger erheben.
(3) Die Eisenbahn kann eine Nebengebühr erheben, sofern sie Wagen auf Grund von Rechtsvorschriften zu reinigen oder zu entseuchen hat.
(2) Der Empfänger hat vor der Rückgabe des von ihm entladenen Wagens an die Eisenbahn jede durch das empfangene Ladegut verursachte Verunreinigung des Wagens und des unmittelbaren Ladebereichs zu beseitigen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann die Eisenbahn die ihr daraus entstandenen Kosten vom Empfänger erheben.
(3) Die Eisenbahn kann eine Nebengebühr erheben, sofern sie Wagen auf Grund von Rechtsvorschriften zu reinigen oder zu entseuchen hat.