§ 88 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 88 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, ob die Güter von ihr oder vom Empfänger auszuladen sindseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Der Empfänger hat vor der Rückgabe des von ihm entladenen Wagens an die Eisenbahn jede durch das empfangene Ladegut verursachte Verunreinigung des Wagens und des unmittelbaren Ladebereichs zu beseitigen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann die Eisenbahn die ihr daraus entstandenen Kosten vom Empfänger erheben.

(3) Die Eisenbahn kann eine Nebengebühr erheben, sofern sie Wagen auf Grund von Rechtsvorschriften zu reinigen oder zu entseuchen hat.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 88 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, ob die Güter von ihr oder vom Empfänger auszuladen sindseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Der Empfänger hat vor der Rückgabe des von ihm entladenen Wagens an die Eisenbahn jede durch das empfangene Ladegut verursachte Verunreinigung des Wagens und des unmittelbaren Ladebereichs zu beseitigen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann die Eisenbahn die ihr daraus entstandenen Kosten vom Empfänger erheben.

(3) Die Eisenbahn kann eine Nebengebühr erheben, sofern sie Wagen auf Grund von Rechtsvorschriften zu reinigen oder zu entseuchen hat.

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