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(2) Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. § 68 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(3) Die Eisenbahn kann für das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben; sie darf jedoch keine Nebengebühr erheben, sofern
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(4) Der Empfänger kann nach Einlösen des Frachtbriefes im Bestimmungsbahnhof das Prüfen der Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief hinsichtlich der Bezeichnung des Gutes und der Verpackung verlangen. Die Eisenbahn muß nicht prüfen, wenn die Natur des Gutes das Prüfen nicht ohne Schwierigkeit und ohne Fachkenntnis zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde. Die Eisenbahn kann für das Prüfen eine Nebengebühr erheben.
(5) Das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke im Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Empfängers in seiner Gegenwart zu erfolgen; § 68 Abs. 9 gilt sinngemäß.
(2) Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. § 68 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(3) Die Eisenbahn kann für das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben; sie darf jedoch keine Nebengebühr erheben, sofern
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(4) Der Empfänger kann nach Einlösen des Frachtbriefes im Bestimmungsbahnhof das Prüfen der Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief hinsichtlich der Bezeichnung des Gutes und der Verpackung verlangen. Die Eisenbahn muß nicht prüfen, wenn die Natur des Gutes das Prüfen nicht ohne Schwierigkeit und ohne Fachkenntnis zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde. Die Eisenbahn kann für das Prüfen eine Nebengebühr erheben.
(5) Das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke im Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Empfängers in seiner Gegenwart zu erfolgen; § 68 Abs. 9 gilt sinngemäß.