§ 87 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 87 EBG (1weggefallen) Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Masse des als Wagenladung aufgegebenen Gutes und des leeren Wagens im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangenseit 01.07.2013 weggefallen. § 68 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. § 68 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(3) Die Eisenbahn kann für das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben; sie darf jedoch keine Nebengebühr erheben, sofern

a)

das Prüfen der Masse des Gutes auf einer Gleiswaage durchgeführt worden ist und das Ergebnis mehr als zwei vH von der durch den Versandbahnhof festgestellten Masse abweicht, ausgenommen der Unterschied ist offensichtlich durch die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse verursacht worden,

b)

das Ergebnis des Prüfens der Masse des leeren Wagens mehr als 2 vH von der am Wagen angeschriebenen Eigenmasse abweicht oder

c)

beim Prüfen der Zahl der Stücke eine geringere als die vom Versandbahnhof festgestellte Zahl ermittelt worden ist.

(4) Der Empfänger kann nach Einlösen des Frachtbriefes im Bestimmungsbahnhof das Prüfen der Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief hinsichtlich der Bezeichnung des Gutes und der Verpackung verlangen. Die Eisenbahn muß nicht prüfen, wenn die Natur des Gutes das Prüfen nicht ohne Schwierigkeit und ohne Fachkenntnis zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde. Die Eisenbahn kann für das Prüfen eine Nebengebühr erheben.

(5) Das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke im Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Empfängers in seiner Gegenwart zu erfolgen; § 68 Abs. 9 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 87 EBG (1weggefallen) Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Masse des als Wagenladung aufgegebenen Gutes und des leeren Wagens im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangenseit 01.07.2013 weggefallen. § 68 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. § 68 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(3) Die Eisenbahn kann für das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben; sie darf jedoch keine Nebengebühr erheben, sofern

a)

das Prüfen der Masse des Gutes auf einer Gleiswaage durchgeführt worden ist und das Ergebnis mehr als zwei vH von der durch den Versandbahnhof festgestellten Masse abweicht, ausgenommen der Unterschied ist offensichtlich durch die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse verursacht worden,

b)

das Ergebnis des Prüfens der Masse des leeren Wagens mehr als 2 vH von der am Wagen angeschriebenen Eigenmasse abweicht oder

c)

beim Prüfen der Zahl der Stücke eine geringere als die vom Versandbahnhof festgestellte Zahl ermittelt worden ist.

(4) Der Empfänger kann nach Einlösen des Frachtbriefes im Bestimmungsbahnhof das Prüfen der Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief hinsichtlich der Bezeichnung des Gutes und der Verpackung verlangen. Die Eisenbahn muß nicht prüfen, wenn die Natur des Gutes das Prüfen nicht ohne Schwierigkeit und ohne Fachkenntnis zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde. Die Eisenbahn kann für das Prüfen eine Nebengebühr erheben.

(5) Das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke im Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Empfängers in seiner Gegenwart zu erfolgen; § 68 Abs. 9 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten