§ 87 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Masse des als Wagenladung aufgegebenen Gutes und des leeren Wagens im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. § 68 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Masse des als Wagenladung aufgegebenen Gutes und des leeren Wagens im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. Paragraph 68, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. § 68 Abs. 7 gilt sinngemäß.Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. Paragraph 68, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die Eisenbahn kann für das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben; sie darf jedoch keine Nebengebühr erheben, sofern
    1. a)Litera adas Prüfen der Masse des Gutes auf einer Gleiswaage durchgeführt worden ist und das Ergebnis mehr als zwei vH von der durch den Versandbahnhof festgestellten Masse abweicht, ausgenommen der Unterschied ist offensichtlich durch die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse verursacht worden,
    2. b)Litera bdas Ergebnis des Prüfens der Masse des leeren Wagens mehr als 2 vH von der am Wagen angeschriebenen Eigenmasse abweicht oder
    3. c)Litera cbeim Prüfen der Zahl der Stücke eine geringere als die vom Versandbahnhof festgestellte Zahl ermittelt worden ist.
  4. (4)Absatz 4Der Empfänger kann nach Einlösen des Frachtbriefes im Bestimmungsbahnhof das Prüfen der Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief hinsichtlich der Bezeichnung des Gutes und der Verpackung verlangen. Die Eisenbahn muß nicht prüfen, wenn die Natur des Gutes das Prüfen nicht ohne Schwierigkeit und ohne Fachkenntnis zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde. Die Eisenbahn kann für das Prüfen eine Nebengebühr erheben.
  5. (5)Absatz 5Das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke im Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Empfängers in seiner Gegenwart zu erfolgen; § 68 Abs. 9 gilt sinngemäß.Das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke im Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Empfängers in seiner Gegenwart zu erfolgen; Paragraph 68, Absatz 9, gilt sinngemäß.
§ 87 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDer Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Masse des als Wagenladung aufgegebenen Gutes und des leeren Wagens im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. § 68 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Masse des als Wagenladung aufgegebenen Gutes und des leeren Wagens im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. Paragraph 68, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. § 68 Abs. 7 gilt sinngemäß.Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. Paragraph 68, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die Eisenbahn kann für das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben; sie darf jedoch keine Nebengebühr erheben, sofern
    1. a)Litera adas Prüfen der Masse des Gutes auf einer Gleiswaage durchgeführt worden ist und das Ergebnis mehr als zwei vH von der durch den Versandbahnhof festgestellten Masse abweicht, ausgenommen der Unterschied ist offensichtlich durch die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse verursacht worden,
    2. b)Litera bdas Ergebnis des Prüfens der Masse des leeren Wagens mehr als 2 vH von der am Wagen angeschriebenen Eigenmasse abweicht oder
    3. c)Litera cbeim Prüfen der Zahl der Stücke eine geringere als die vom Versandbahnhof festgestellte Zahl ermittelt worden ist.
  4. (4)Absatz 4Der Empfänger kann nach Einlösen des Frachtbriefes im Bestimmungsbahnhof das Prüfen der Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief hinsichtlich der Bezeichnung des Gutes und der Verpackung verlangen. Die Eisenbahn muß nicht prüfen, wenn die Natur des Gutes das Prüfen nicht ohne Schwierigkeit und ohne Fachkenntnis zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde. Die Eisenbahn kann für das Prüfen eine Nebengebühr erheben.
  5. (5)Absatz 5Das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke im Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Empfängers in seiner Gegenwart zu erfolgen; § 68 Abs. 9 gilt sinngemäß.Das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke im Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Empfängers in seiner Gegenwart zu erfolgen; Paragraph 68, Absatz 9, gilt sinngemäß.
§ 87 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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