§ 85 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn hat den Empfänger von der Ankunft der Sendung im Bestimmungsbahnhof während der Dienststunden der Güterabfertigungsstellen unverzüglich zu benachrichtigen und ihm, ausgenommen bei Benachrichtigung mit Telegramm, den Zeitpunkt des Ablaufs der Abnahmefrist, die Höhe eines Frachtzuschlags sowie eine auch nur vermutete Beschädigung oder Unvollständigkeit des Gutes mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn muß den Empfänger nicht benachrichtigen, wenn
    1. a)Litera ader Absender die Angabe „bahnlagernd“ im Frachtbrief eingetragen hat,
    2. b)Litera bder Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung verzichtet hat,
    3. c)Litera cdie Benachrichtigung nicht möglich ist oder
    4. d)Litera ddas Gut dem Empfänger an der in § 89 vorgesehenen Stelle abgeliefert wird.das Gut dem Empfänger an der in Paragraph 89, vorgesehenen Stelle abgeliefert wird.
  3. (3)Absatz 3Die Benachrichtigung gilt als bewirkt
    1. a)Litera abei Benachrichtigung mit Fernsprecher, Fernschreiber oder Datenübertragungsanlagen mit der Beendigung der Durchgabe,
    2. b)Litera bbei Benachrichtigung mit Telegramm vier Stunden und bei Benachrichtigung mit Benachrichtigungsschreiben durch die Post zwölf Stunden nach der Aufgabe,
    3. c)Litera cbei jeder anderen Art der Benachrichtigung mit der Übergabe des Benachrichtigungsschreibens.
  4. (4)Absatz 4Die Eisenbahn kann vom Empfänger für die Benachrichtigung eine Nebengebühr oder, sofern die Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt sind, diese Kosten erheben.
§ 85 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn hat den Empfänger von der Ankunft der Sendung im Bestimmungsbahnhof während der Dienststunden der Güterabfertigungsstellen unverzüglich zu benachrichtigen und ihm, ausgenommen bei Benachrichtigung mit Telegramm, den Zeitpunkt des Ablaufs der Abnahmefrist, die Höhe eines Frachtzuschlags sowie eine auch nur vermutete Beschädigung oder Unvollständigkeit des Gutes mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn muß den Empfänger nicht benachrichtigen, wenn
    1. a)Litera ader Absender die Angabe „bahnlagernd“ im Frachtbrief eingetragen hat,
    2. b)Litera bder Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung verzichtet hat,
    3. c)Litera cdie Benachrichtigung nicht möglich ist oder
    4. d)Litera ddas Gut dem Empfänger an der in § 89 vorgesehenen Stelle abgeliefert wird.das Gut dem Empfänger an der in Paragraph 89, vorgesehenen Stelle abgeliefert wird.
  3. (3)Absatz 3Die Benachrichtigung gilt als bewirkt
    1. a)Litera abei Benachrichtigung mit Fernsprecher, Fernschreiber oder Datenübertragungsanlagen mit der Beendigung der Durchgabe,
    2. b)Litera bbei Benachrichtigung mit Telegramm vier Stunden und bei Benachrichtigung mit Benachrichtigungsschreiben durch die Post zwölf Stunden nach der Aufgabe,
    3. c)Litera cbei jeder anderen Art der Benachrichtigung mit der Übergabe des Benachrichtigungsschreibens.
  4. (4)Absatz 4Die Eisenbahn kann vom Empfänger für die Benachrichtigung eine Nebengebühr oder, sofern die Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt sind, diese Kosten erheben.
§ 85 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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