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1seit 01.07.2013 weggefallen. Abfertigungsfrist .................................. 24 Stunden;
2. Beförderungsfrist für je angefangene
500 Tarifkilometer ................................. 24 Stunden.
(2) Setzt die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif fest oder vereinbart sie solche, so kann sie von den Abs. 3 bis 11 abweichen.
(3) Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen nur einmal, die Beförderungsfrist nach der Entfernung zwischen dem Versandbahnhof und dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen.
(4) Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen festsetzen
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(5) Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Abs. 4 lit. a bis c im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Abs. 4 lit. d zu veröffentlichen; sie treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(6) Die Lieferfrist beginnt um null Uhr des der Annahme zur Beförderung folgenden Tages.
(7) Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
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(8) Ursache und Dauer der Verlängerung der Lieferfrist sind im Frachtbrief zu vermerken oder müssen in anderer Weise bewiesen werden.
(9) Die Lieferfrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.
(10) Würde die Lieferfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
(11) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
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1seit 01.07.2013 weggefallen. Abfertigungsfrist .................................. 24 Stunden;
2. Beförderungsfrist für je angefangene
500 Tarifkilometer ................................. 24 Stunden.
(2) Setzt die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif fest oder vereinbart sie solche, so kann sie von den Abs. 3 bis 11 abweichen.
(3) Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen nur einmal, die Beförderungsfrist nach der Entfernung zwischen dem Versandbahnhof und dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen.
(4) Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen festsetzen
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(5) Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Abs. 4 lit. a bis c im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Abs. 4 lit. d zu veröffentlichen; sie treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(6) Die Lieferfrist beginnt um null Uhr des der Annahme zur Beförderung folgenden Tages.
(7) Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
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(8) Ursache und Dauer der Verlängerung der Lieferfrist sind im Frachtbrief zu vermerken oder müssen in anderer Weise bewiesen werden.
(9) Die Lieferfrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.
(10) Würde die Lieferfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
(11) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
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