§ 83 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif nicht festgesetzt oder besonders vereinbart hat, beträgt die Lieferfrist für als Wagenladung aufgegebene Güter vorbehaltlich der folgenden Absätze:
  1. (2)Absatz 2Setzt die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif fest oder vereinbart sie solche, so kann sie von den Abs. 3 bis 11 abweichen.Setzt die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif fest oder vereinbart sie solche, so kann sie von den Absatz 3 bis 11 abweichen.
  2. (3)Absatz 3Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen nur einmal, die Beförderungsfrist nach der Entfernung zwischen dem Versandbahnhof und dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen.
  3. (4)Absatz 4Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen festsetzen
    1. a)Litera afür die Beförderung von Gütern, die außerhalb von Bahnhöfen angenommen oder abgeliefert werden,
    2. b)Litera bfür die Beförderung von Gütern
      1. 1.Ziffer einsüber Strecken mehrerer Eisenbahnen,
      2. 2.Ziffer 2über Strecken mit verschiedenen Spurweiten,
      3. 3.Ziffer 3über Nebenbahnen,
      4. 4.Ziffer 4über Hauptbahnen von oder nach unbesetzten Bahnhöfen und von oder nach Bahnhöfen mit eingeschränkter Bedienung,
      5. 5.Ziffer 5von oder nach nicht an einer Eisenbahnstrecke liegenden, für die Ausführung des Frachtvertrags eingerichteten Stellen,
    3. c)Litera cfür die Beförderung von Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten, und
    4. d)Litera dbei außergewöhnlichen Umständen, die eine ungewöhnliche Zunahme des Frachtaufkommens oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.
  4. (5)Absatz 5Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Abs. 4 lit. a bis c im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Abs. 4 lit. d zu veröffentlichen; sie treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Absatz 4, Litera a bis c im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Absatz 4, Litera d, zu veröffentlichen; sie treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  5. (6)Absatz 6Die Lieferfrist beginnt um null Uhr des der Annahme zur Beförderung folgenden Tages.
  6. (7)Absatz 7Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
    1. a)Litera adurch das Prüfen nach § 67 und das Feststellen der Masse nach § 68, sofern dabei Abweichungen festgestellt werden,durch das Prüfen nach Paragraph 67 und das Feststellen der Masse nach Paragraph 68,, sofern dabei Abweichungen festgestellt werden,
    2. b)Litera bdurch die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften,
    3. c)Litera cdurch die Änderung des Frachtvertrags,
    4. d)Litera ddurch besondere Maßnahmen für das Gut oder
    5. e)Litera edurch jede Betriebsunterbrechung, die den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung vorübergehend behindert.
  7. (8)Absatz 8Ursache und Dauer der Verlängerung der Lieferfrist sind im Frachtbrief zu vermerken oder müssen in anderer Weise bewiesen werden.
  8. (9)Absatz 9Die Lieferfrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.
  9. (10)Absatz 10Würde die Lieferfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
  10. (11)Absatz 11Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
    1. a)Litera ader Empfänger von der Ankunft der Sendung benachrichtigt und das Gut zur Abnahme bereitgestellt worden ist,
    2. b)Litera bdas Gut zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof bereitgestellt worden ist, sofern der Empfänger von der Ankunft der Sendung nicht zu benachrichtigen ist, oder
    3. c)Litera cdas Gut dem Empfänger an der in § 89 vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Gut aus Gründen, die der Empfänger zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.das Gut dem Empfänger an der in Paragraph 89, vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Gut aus Gründen, die der Empfänger zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.
§ 83 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsSofern die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif nicht festgesetzt oder besonders vereinbart hat, beträgt die Lieferfrist für als Wagenladung aufgegebene Güter vorbehaltlich der folgenden Absätze:
  1. (2)Absatz 2Setzt die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif fest oder vereinbart sie solche, so kann sie von den Abs. 3 bis 11 abweichen.Setzt die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif fest oder vereinbart sie solche, so kann sie von den Absatz 3 bis 11 abweichen.
  2. (3)Absatz 3Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen nur einmal, die Beförderungsfrist nach der Entfernung zwischen dem Versandbahnhof und dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen.
  3. (4)Absatz 4Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen festsetzen
    1. a)Litera afür die Beförderung von Gütern, die außerhalb von Bahnhöfen angenommen oder abgeliefert werden,
    2. b)Litera bfür die Beförderung von Gütern
      1. 1.Ziffer einsüber Strecken mehrerer Eisenbahnen,
      2. 2.Ziffer 2über Strecken mit verschiedenen Spurweiten,
      3. 3.Ziffer 3über Nebenbahnen,
      4. 4.Ziffer 4über Hauptbahnen von oder nach unbesetzten Bahnhöfen und von oder nach Bahnhöfen mit eingeschränkter Bedienung,
      5. 5.Ziffer 5von oder nach nicht an einer Eisenbahnstrecke liegenden, für die Ausführung des Frachtvertrags eingerichteten Stellen,
    3. c)Litera cfür die Beförderung von Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten, und
    4. d)Litera dbei außergewöhnlichen Umständen, die eine ungewöhnliche Zunahme des Frachtaufkommens oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.
  4. (5)Absatz 5Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Abs. 4 lit. a bis c im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Abs. 4 lit. d zu veröffentlichen; sie treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Absatz 4, Litera a bis c im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Absatz 4, Litera d, zu veröffentlichen; sie treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  5. (6)Absatz 6Die Lieferfrist beginnt um null Uhr des der Annahme zur Beförderung folgenden Tages.
  6. (7)Absatz 7Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
    1. a)Litera adurch das Prüfen nach § 67 und das Feststellen der Masse nach § 68, sofern dabei Abweichungen festgestellt werden,durch das Prüfen nach Paragraph 67 und das Feststellen der Masse nach Paragraph 68,, sofern dabei Abweichungen festgestellt werden,
    2. b)Litera bdurch die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften,
    3. c)Litera cdurch die Änderung des Frachtvertrags,
    4. d)Litera ddurch besondere Maßnahmen für das Gut oder
    5. e)Litera edurch jede Betriebsunterbrechung, die den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung vorübergehend behindert.
  7. (8)Absatz 8Ursache und Dauer der Verlängerung der Lieferfrist sind im Frachtbrief zu vermerken oder müssen in anderer Weise bewiesen werden.
  8. (9)Absatz 9Die Lieferfrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.
  9. (10)Absatz 10Würde die Lieferfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
  10. (11)Absatz 11Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
    1. a)Litera ader Empfänger von der Ankunft der Sendung benachrichtigt und das Gut zur Abnahme bereitgestellt worden ist,
    2. b)Litera bdas Gut zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof bereitgestellt worden ist, sofern der Empfänger von der Ankunft der Sendung nicht zu benachrichtigen ist, oder
    3. c)Litera cdas Gut dem Empfänger an der in § 89 vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Gut aus Gründen, die der Empfänger zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.das Gut dem Empfänger an der in Paragraph 89, vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Gut aus Gründen, die der Empfänger zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.
§ 83 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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