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(2) Die Eisenbahn hat denjenigen, der eine nachträgliche Verfügung erteilt hat, über die Umstände, welche die Ausführung behindern, zu benachrichtigenseit 01.07.2013 weggefallen. Konnte sie diese Umstände nicht voraussehen, so trägt derjenige, der die nachträgliche Verfügung erteilt hat, alle Folgen daraus, daß die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung begonnen hat.
(3) Entstehen durch die Ausführung einer nachträglichen Verfügung Verzögerungen in der Beförderung oder in der Ablieferung des Gutes, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben. Beträgt die Verzögerung mehr als 96 Stunden, so kann die Eisenbahn das Gut auf Lager nehmen; § 91 Abs. 11 gilt sinngemäß.
(4) Die Eisenbahn kann für die Ausführung einer nachträglichen Verfügung eine Nebengebühr erheben. Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden, wenn sich die nachträgliche Verfügung später als nicht ausführbar erweist.
(5) Bei Ablieferung des Gutes in einem Unterwegsbahnhof ist die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Unterwegsbahnhof zu berechnen. Ist das Gut bereits über den Unterwegsbahnhof hinaus befördert worden, so ist die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem zurück bis zum Unterwegsbahnhof gesondert zu berechnen. Bei Beförderung des Gutes nach einem anderen Bestimmungsbahnhof oder bei Rücksendung zum Versandbahnhof ist die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem bis zum neuen Bestimmungsbahnhof oder bis zum Versandbahnhof gesondert zu berechnen.
(6) Für die Berechnung der Nebengebühren und der sonstigen Kosten gilt Abs. 5 sinngemäß; die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
(7) Trifft die Eisenbahn ein Verschulden, so haftet sie, vorbehaltlich der Ausnahmen nach Abs. 1, für die Folgen daraus, daß sie eine nachträgliche Verfügung nicht oder nur mangelhaft ausführt. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.
(8) Die Eisenbahn kann die Kosten, die durch die Ausführung einer nachträglichen Verfügung entstanden sind, erheben, sofern diese Kosten nicht durch ihr Verschulden verursacht worden sind.
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(2) Die Eisenbahn hat denjenigen, der eine nachträgliche Verfügung erteilt hat, über die Umstände, welche die Ausführung behindern, zu benachrichtigenseit 01.07.2013 weggefallen. Konnte sie diese Umstände nicht voraussehen, so trägt derjenige, der die nachträgliche Verfügung erteilt hat, alle Folgen daraus, daß die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung begonnen hat.
(3) Entstehen durch die Ausführung einer nachträglichen Verfügung Verzögerungen in der Beförderung oder in der Ablieferung des Gutes, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben. Beträgt die Verzögerung mehr als 96 Stunden, so kann die Eisenbahn das Gut auf Lager nehmen; § 91 Abs. 11 gilt sinngemäß.
(4) Die Eisenbahn kann für die Ausführung einer nachträglichen Verfügung eine Nebengebühr erheben. Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden, wenn sich die nachträgliche Verfügung später als nicht ausführbar erweist.
(5) Bei Ablieferung des Gutes in einem Unterwegsbahnhof ist die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Unterwegsbahnhof zu berechnen. Ist das Gut bereits über den Unterwegsbahnhof hinaus befördert worden, so ist die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem zurück bis zum Unterwegsbahnhof gesondert zu berechnen. Bei Beförderung des Gutes nach einem anderen Bestimmungsbahnhof oder bei Rücksendung zum Versandbahnhof ist die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem bis zum neuen Bestimmungsbahnhof oder bis zum Versandbahnhof gesondert zu berechnen.
(6) Für die Berechnung der Nebengebühren und der sonstigen Kosten gilt Abs. 5 sinngemäß; die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
(7) Trifft die Eisenbahn ein Verschulden, so haftet sie, vorbehaltlich der Ausnahmen nach Abs. 1, für die Folgen daraus, daß sie eine nachträgliche Verfügung nicht oder nur mangelhaft ausführt. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.
(8) Die Eisenbahn kann die Kosten, die durch die Ausführung einer nachträglichen Verfügung entstanden sind, erheben, sofern diese Kosten nicht durch ihr Verschulden verursacht worden sind.