§ 80 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat der Absender Kosten nicht übernommen und die Angabe „Empfänger nicht verfügungsberechtigt“ im Frachtbrief nicht eingetragen, so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändern.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Empfänger vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.
  3. (3)Absatz 3Nachträgliche Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof verlassen hat.
  4. (4)Absatz 4Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.
  5. (5)Absatz 5Nachträgliche Verfügungen sind dem Bestimmungsbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.
  6. (6)Absatz 6Nachträgliche Verfügungen, die dem Abs. 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.Nachträgliche Verfügungen, die dem Absatz 5, nicht entsprechen, sind unwirksam.
§ 80 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsHat der Absender Kosten nicht übernommen und die Angabe „Empfänger nicht verfügungsberechtigt“ im Frachtbrief nicht eingetragen, so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändern.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Empfänger vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.
  3. (3)Absatz 3Nachträgliche Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof verlassen hat.
  4. (4)Absatz 4Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.
  5. (5)Absatz 5Nachträgliche Verfügungen sind dem Bestimmungsbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.
  6. (6)Absatz 6Nachträgliche Verfügungen, die dem Abs. 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.Nachträgliche Verfügungen, die dem Absatz 5, nicht entsprechen, sind unwirksam.
§ 80 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung