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(2) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Empfänger vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.
(3) Nachträgliche Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof verlassen hat.
(4) Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.
(5) Nachträgliche Verfügungen sind dem Bestimmungsbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.
(6) Nachträgliche Verfügungen, die dem Abs. 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.
(2) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Empfänger vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.
(3) Nachträgliche Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof verlassen hat.
(4) Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.
(5) Nachträgliche Verfügungen sind dem Bestimmungsbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.
(6) Nachträgliche Verfügungen, die dem Abs. 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.