§ 80 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 80 EBG (1weggefallen) Hat der Absender Kosten nicht übernommen und die Angabe „Empfänger nicht verfügungsberechtigt“ im Frachtbrief nicht eingetragen, so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändernseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Empfänger vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.

(3) Nachträgliche Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof verlassen hat.

(4) Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.

(5) Nachträgliche Verfügungen sind dem Bestimmungsbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.

(6) Nachträgliche Verfügungen, die dem Abs. 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 80 EBG (1weggefallen) Hat der Absender Kosten nicht übernommen und die Angabe „Empfänger nicht verfügungsberechtigt“ im Frachtbrief nicht eingetragen, so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändernseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Empfänger vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.

(3) Nachträgliche Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof verlassen hat.

(4) Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.

(5) Nachträgliche Verfügungen sind dem Bestimmungsbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.

(6) Nachträgliche Verfügungen, die dem Abs. 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.

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