§ 79 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 79 EBG (1weggefallen) Der Absender kann den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändernseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Absender vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.

(3) Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.

(4) Nachträgliche Verfügungen sind dem Versandbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.

(5) Der Absender hat die nachträgliche Verfügung auch im Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn zugleich mit der Verfügung nach Abs. 4 vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof hat die Annahme der nachträglichen Verfügung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen.

(6) Führt die Eisenbahn eine nachträgliche Verfügung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

(7) Nachträgliche Verfügungen, die den Abs. 4 und 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 79 EBG (1weggefallen) Der Absender kann den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändernseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Absender vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.

(3) Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.

(4) Nachträgliche Verfügungen sind dem Versandbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.

(5) Der Absender hat die nachträgliche Verfügung auch im Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn zugleich mit der Verfügung nach Abs. 4 vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof hat die Annahme der nachträglichen Verfügung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen.

(6) Führt die Eisenbahn eine nachträgliche Verfügung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

(7) Nachträgliche Verfügungen, die den Abs. 4 und 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten