§ 79 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Absender kann den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändern.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Absender vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.
  3. (3)Absatz 3Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.
  4. (4)Absatz 4Nachträgliche Verfügungen sind dem Versandbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.
  5. (5)Absatz 5Der Absender hat die nachträgliche Verfügung auch im Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn zugleich mit der Verfügung nach Abs. 4 vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof hat die Annahme der nachträglichen Verfügung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen.Der Absender hat die nachträgliche Verfügung auch im Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn zugleich mit der Verfügung nach Absatz 4, vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof hat die Annahme der nachträglichen Verfügung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen.
  6. (6)Absatz 6Führt die Eisenbahn eine nachträgliche Verfügung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.
  7. (7)Absatz 7Nachträgliche Verfügungen, die den Abs. 4 und 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.Nachträgliche Verfügungen, die den Absatz 4 und 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.
§ 79 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDer Absender kann den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändern.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Absender vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.
  3. (3)Absatz 3Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.
  4. (4)Absatz 4Nachträgliche Verfügungen sind dem Versandbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.
  5. (5)Absatz 5Der Absender hat die nachträgliche Verfügung auch im Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn zugleich mit der Verfügung nach Abs. 4 vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof hat die Annahme der nachträglichen Verfügung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen.Der Absender hat die nachträgliche Verfügung auch im Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn zugleich mit der Verfügung nach Absatz 4, vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof hat die Annahme der nachträglichen Verfügung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen.
  6. (6)Absatz 6Führt die Eisenbahn eine nachträgliche Verfügung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.
  7. (7)Absatz 7Nachträgliche Verfügungen, die den Abs. 4 und 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.Nachträgliche Verfügungen, die den Absatz 4 und 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.
§ 79 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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