§ 78 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Absender kann beim Abschluß des Frachtvertrags den Wert, den er der fristgemäßen Ablieferung des unbeschädigten Gutes über die in den §§ 98, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen hinaus beimißt, in vollen Hundertschillingbeträgen angeben.Der Absender kann beim Abschluß des Frachtvertrags den Wert, den er der fristgemäßen Ablieferung des unbeschädigten Gutes über die in den Paragraphen 98,, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen hinaus beimißt, in vollen Hundertschillingbeträgen angeben.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn kann für die Angabe des Interesses an der Lieferung eine Nebengebühr erheben.
§ 78 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDer Absender kann beim Abschluß des Frachtvertrags den Wert, den er der fristgemäßen Ablieferung des unbeschädigten Gutes über die in den §§ 98, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen hinaus beimißt, in vollen Hundertschillingbeträgen angeben.Der Absender kann beim Abschluß des Frachtvertrags den Wert, den er der fristgemäßen Ablieferung des unbeschädigten Gutes über die in den Paragraphen 98,, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen hinaus beimißt, in vollen Hundertschillingbeträgen angeben.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn kann für die Angabe des Interesses an der Lieferung eine Nebengebühr erheben.
§ 78 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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