§ 78 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 78 EBG (1weggefallen) Der Absender kann beim Abschluß des Frachtvertrags den Wert, den er der fristgemäßen Ablieferung des unbeschädigten Gutes über die in den §§ 98, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen hinaus beimißt, in vollen Hundertschillingbeträgen angebenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann für die Angabe des Interesses an der Lieferung eine Nebengebühr erheben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 78 EBG (1weggefallen) Der Absender kann beim Abschluß des Frachtvertrags den Wert, den er der fristgemäßen Ablieferung des unbeschädigten Gutes über die in den §§ 98, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen hinaus beimißt, in vollen Hundertschillingbeträgen angebenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn kann für die Angabe des Interesses an der Lieferung eine Nebengebühr erheben.

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