Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Eisenbahn muß den Betrag der Nachnahme nur auszahlen, wenn er vom Empfänger eingezahlt worden ist. Dieser Betrag ist innerhalb von acht Tagen nach der Einzahlung zur Verfügung zu stellen und nach Ablauf dieser Frist mit 5 vH jährlich zu verzinsen.
(3) Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einzahlung des Betrags der Nachnahme zur Gänze oder zum Teil abgeliefert worden, so hat die Eisenbahn dem Absender den daraus entstandenen Schaden bis zum Betrag der Nachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich eines Rückgriffes gegen den Empfänger.
(4) Die Eisenbahn hat die näheren Bestimmungen über die Belastung des Gutes mit einer Nachnahme und die Überweisung des Betrags einer Nachnahme im Tarif festzusetzen.
(5) Die Eisenbahn kann dem Absender beim Abschluß des Frachtvertrags einen auf einen vollen Schillingbetrag lautenden Barvorschuß, der nach Schätzung des Versandbahnhofs durch den Wert des Gutes sicher gedeckt ist, mit dem Vorbehalt auszahlen, daß sie diesen Betrag beim Einlösen des Frachtbriefes für ihre Rechnung erhebt.
(6) Die Eisenbahn kann für die Belastung des Gutes mit einer Nachnahme und für die Gewährung eines Barvorschusses Nebengebühren erheben.
(2) Die Eisenbahn muß den Betrag der Nachnahme nur auszahlen, wenn er vom Empfänger eingezahlt worden ist. Dieser Betrag ist innerhalb von acht Tagen nach der Einzahlung zur Verfügung zu stellen und nach Ablauf dieser Frist mit 5 vH jährlich zu verzinsen.
(3) Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einzahlung des Betrags der Nachnahme zur Gänze oder zum Teil abgeliefert worden, so hat die Eisenbahn dem Absender den daraus entstandenen Schaden bis zum Betrag der Nachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich eines Rückgriffes gegen den Empfänger.
(4) Die Eisenbahn hat die näheren Bestimmungen über die Belastung des Gutes mit einer Nachnahme und die Überweisung des Betrags einer Nachnahme im Tarif festzusetzen.
(5) Die Eisenbahn kann dem Absender beim Abschluß des Frachtvertrags einen auf einen vollen Schillingbetrag lautenden Barvorschuß, der nach Schätzung des Versandbahnhofs durch den Wert des Gutes sicher gedeckt ist, mit dem Vorbehalt auszahlen, daß sie diesen Betrag beim Einlösen des Frachtbriefes für ihre Rechnung erhebt.
(6) Die Eisenbahn kann für die Belastung des Gutes mit einer Nachnahme und für die Gewährung eines Barvorschusses Nebengebühren erheben.