§ 76 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWurde der Tarif unrichtig angewendet oder wurden die Kosten fehlerhaft berechnet oder erhoben, so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen, sofern der Unterschiedsbetrag je Frachtbrief einen im Tarif festzusetzenden Betrag übersteigt, der jedoch wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.
  2. (2)Absatz 2Nachzahlungen sind von dem sich aus der Frankaturvorschrift ergebenden Zahlungspflichtigen zu leisten. Der Absender hat immer dann nachzuzahlen, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert hat.Nachzahlungen sind von dem sich aus der Frankaturvorschrift ergebenden Zahlungspflichtigen zu leisten. Der Absender hat immer dann nachzuzahlen, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert hat.
  3. (3)Absatz 3Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit 5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der Zahlungsaufforderung oder Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an. Die Zinsen können nur beansprucht werden, sofern der Unterschiedsbetrag 14 Euro je Frachtbrief übersteigt. Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.
§ 76 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsWurde der Tarif unrichtig angewendet oder wurden die Kosten fehlerhaft berechnet oder erhoben, so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen, sofern der Unterschiedsbetrag je Frachtbrief einen im Tarif festzusetzenden Betrag übersteigt, der jedoch wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.
  2. (2)Absatz 2Nachzahlungen sind von dem sich aus der Frankaturvorschrift ergebenden Zahlungspflichtigen zu leisten. Der Absender hat immer dann nachzuzahlen, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert hat.Nachzahlungen sind von dem sich aus der Frankaturvorschrift ergebenden Zahlungspflichtigen zu leisten. Der Absender hat immer dann nachzuzahlen, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert hat.
  3. (3)Absatz 3Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit 5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der Zahlungsaufforderung oder Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an. Die Zinsen können nur beansprucht werden, sofern der Unterschiedsbetrag 14 Euro je Frachtbrief übersteigt. Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.
§ 76 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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