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(2) Nachzahlungen sind von dem sich aus der Frankaturvorschrift ergebenden Zahlungspflichtigen zu leisten. Der Absender hat immer dann nachzuzahlen, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert hat.
(3) Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit 5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der Zahlungsaufforderung oder Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an. Die Zinsen können nur beansprucht werden, sofern der Unterschiedsbetrag 14 Euro je Frachtbrief übersteigt. Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.
(2) Nachzahlungen sind von dem sich aus der Frankaturvorschrift ergebenden Zahlungspflichtigen zu leisten. Der Absender hat immer dann nachzuzahlen, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert hat.
(3) Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit 5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der Zahlungsaufforderung oder Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an. Die Zinsen können nur beansprucht werden, sofern der Unterschiedsbetrag 14 Euro je Frachtbrief übersteigt. Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.