§ 75 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 75 EBG (1weggefallen) Der Absender kann die Fracht, die Nebengebühren, die Zölle und die sonstigen in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehenden Kosten bei der Aufgabe des Gutes zahlen oder auf den Empfänger überweisenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Der Absender hat die Kosten, die er übernehmen will, mit den von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frankaturvorschriften im Frachtbrief anzugeben.

(3) Die vom Absender nicht übernommenen Kosten gelten als auf den Empfänger überwiesen; sie sind jedoch vom Absender zu zahlen, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert hat.

(4) Der Empfänger hat die Nebengebühren zu zahlen, die durch einen von ihm zu vertretenden Umstand anfallen.

(5) Die Eisenbahn kann bei leichtverderblichen Gütern oder Gütern, die auf Grund ihres geringen Wertes oder ihrer Natur die Kosten nicht sicher decken, die Zahlung der Kosten vom Absender bei der Aufgabe verlangen.

(6) Die Eisenbahn kann bei Beförderung von Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten, im Tarif festsetzen, daß die Kosten vom Absender bei der Aufgabe des Gutes zu zahlen oder auf den Empfänger zu überweisen sind.

(7) Die Eisenbahn hat dem Frachtbrief eine Frankaturrechnung beizugeben, sofern die vom Absender übernommenen Kosten bei der Aufgabe nicht in Rechnung gestellt werden können, und spätestens 14 Tage nach Einlösen des Frachtbriefes mit dem Absender auf Grund einer ihm zu übergebenden detaillierten Kostenrechnung abzurechnen. Die Eisenbahn kann eine die voraussichtlichen Kosten deckende Sicherheit erheben.

(8) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Zahlung der Kosten durch Dritte im Tarif festsetzen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 75 EBG (1weggefallen) Der Absender kann die Fracht, die Nebengebühren, die Zölle und die sonstigen in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehenden Kosten bei der Aufgabe des Gutes zahlen oder auf den Empfänger überweisenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Der Absender hat die Kosten, die er übernehmen will, mit den von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frankaturvorschriften im Frachtbrief anzugeben.

(3) Die vom Absender nicht übernommenen Kosten gelten als auf den Empfänger überwiesen; sie sind jedoch vom Absender zu zahlen, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert hat.

(4) Der Empfänger hat die Nebengebühren zu zahlen, die durch einen von ihm zu vertretenden Umstand anfallen.

(5) Die Eisenbahn kann bei leichtverderblichen Gütern oder Gütern, die auf Grund ihres geringen Wertes oder ihrer Natur die Kosten nicht sicher decken, die Zahlung der Kosten vom Absender bei der Aufgabe verlangen.

(6) Die Eisenbahn kann bei Beförderung von Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten, im Tarif festsetzen, daß die Kosten vom Absender bei der Aufgabe des Gutes zu zahlen oder auf den Empfänger zu überweisen sind.

(7) Die Eisenbahn hat dem Frachtbrief eine Frankaturrechnung beizugeben, sofern die vom Absender übernommenen Kosten bei der Aufgabe nicht in Rechnung gestellt werden können, und spätestens 14 Tage nach Einlösen des Frachtbriefes mit dem Absender auf Grund einer ihm zu übergebenden detaillierten Kostenrechnung abzurechnen. Die Eisenbahn kann eine die voraussichtlichen Kosten deckende Sicherheit erheben.

(8) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Zahlung der Kosten durch Dritte im Tarif festsetzen.

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