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(2) Die Eisenbahn kann für ausgelegte Beträge, ausgenommen Postgebühren, eine Nebengebühr erheben.
(3) Die Eisenbahn hat die Fracht und die sonstigen Kosten in den Frachtbrief, die Nebengebühren in den Frachtbrief oder in eine besondere Nebengebührenrechnung einzutragen, ausgenommen das Gut wird mit einem Beförderungspapier befördert, das nicht als Beleg für die Frachtberechnung und Frachtabrechnung dient.
(2) Die Eisenbahn kann für ausgelegte Beträge, ausgenommen Postgebühren, eine Nebengebühr erheben.
(3) Die Eisenbahn hat die Fracht und die sonstigen Kosten in den Frachtbrief, die Nebengebühren in den Frachtbrief oder in eine besondere Nebengebührenrechnung einzutragen, ausgenommen das Gut wird mit einem Beförderungspapier befördert, das nicht als Beleg für die Frachtberechnung und Frachtabrechnung dient.