§ 74 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 74 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die sich aus den am Tag des Abschlusses des Frachtvertrags geltenden Tarifen ergebende billigste Fracht und die Nebengebühren zu berechnenseit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn kann auch ihre sonstigen Kosten in Rechnung stellen und hat die Belege dem Zahlungspflichtigen zu übergeben.

(2) Die Eisenbahn kann für ausgelegte Beträge, ausgenommen Postgebühren, eine Nebengebühr erheben.

(3) Die Eisenbahn hat die Fracht und die sonstigen Kosten in den Frachtbrief, die Nebengebühren in den Frachtbrief oder in eine besondere Nebengebührenrechnung einzutragen, ausgenommen das Gut wird mit einem Beförderungspapier befördert, das nicht als Beleg für die Frachtberechnung und Frachtabrechnung dient.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 74 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die sich aus den am Tag des Abschlusses des Frachtvertrags geltenden Tarifen ergebende billigste Fracht und die Nebengebühren zu berechnenseit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn kann auch ihre sonstigen Kosten in Rechnung stellen und hat die Belege dem Zahlungspflichtigen zu übergeben.

(2) Die Eisenbahn kann für ausgelegte Beträge, ausgenommen Postgebühren, eine Nebengebühr erheben.

(3) Die Eisenbahn hat die Fracht und die sonstigen Kosten in den Frachtbrief, die Nebengebühren in den Frachtbrief oder in eine besondere Nebengebührenrechnung einzutragen, ausgenommen das Gut wird mit einem Beförderungspapier befördert, das nicht als Beleg für die Frachtberechnung und Frachtabrechnung dient.

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