§ 73 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 73 EBG (1weggefallen) Der Absender kann den Beförderungsweg durch Bezeichnung der Bahnhöfe, in denen die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften zu erfüllen oder besondere Maßnahmen für das Gut vorzusehen sind, im Frachtbrief vorschreibenseit 01.07.2013 weggefallen. Der Absender kann einen anderen zur Verfügung stehenden Beförderungsweg durch Bezeichnung von auf diesem Weg liegenden Bahnhöfen im Frachtbrief vorschreiben, sofern zum Zeitpunkt der Aufgabe die Beförderung über den vorgesehenen Beförderungsweg behindert ist. Die Eisenbahn kann die Fracht, die Nebengebühren, die sonstigen Kosten und die Lieferfrist über den vorgeschriebenen Weg berechnen.

(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über besondere Maßnahmen für das Gut während der Beförderung im Tarif festsetzen.

(3) Die Eisenbahn hat bei Spurwechsel für das Umladen der Güter zu sorgen. Sie kann Bestimmungen über das Umladen im Tarif festsetzen, sofern das Umladen besondere Sorgfalt oder Sachkenntnis erfordert oder mit besonderen Gefahren oder Schwierigkeiten verbunden ist.

(4) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Benachrichtigung des Absenders, des Empfängers oder eines Dritten vom Übergang einer Sendung von einer Eisenbahn auf eine andere im Tarif festsetzen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 73 EBG (1weggefallen) Der Absender kann den Beförderungsweg durch Bezeichnung der Bahnhöfe, in denen die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften zu erfüllen oder besondere Maßnahmen für das Gut vorzusehen sind, im Frachtbrief vorschreibenseit 01.07.2013 weggefallen. Der Absender kann einen anderen zur Verfügung stehenden Beförderungsweg durch Bezeichnung von auf diesem Weg liegenden Bahnhöfen im Frachtbrief vorschreiben, sofern zum Zeitpunkt der Aufgabe die Beförderung über den vorgesehenen Beförderungsweg behindert ist. Die Eisenbahn kann die Fracht, die Nebengebühren, die sonstigen Kosten und die Lieferfrist über den vorgeschriebenen Weg berechnen.

(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über besondere Maßnahmen für das Gut während der Beförderung im Tarif festsetzen.

(3) Die Eisenbahn hat bei Spurwechsel für das Umladen der Güter zu sorgen. Sie kann Bestimmungen über das Umladen im Tarif festsetzen, sofern das Umladen besondere Sorgfalt oder Sachkenntnis erfordert oder mit besonderen Gefahren oder Schwierigkeiten verbunden ist.

(4) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Benachrichtigung des Absenders, des Empfängers oder eines Dritten vom Übergang einer Sendung von einer Eisenbahn auf eine andere im Tarif festsetzen.

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