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(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über besondere Maßnahmen für das Gut während der Beförderung im Tarif festsetzen.
(3) Die Eisenbahn hat bei Spurwechsel für das Umladen der Güter zu sorgen. Sie kann Bestimmungen über das Umladen im Tarif festsetzen, sofern das Umladen besondere Sorgfalt oder Sachkenntnis erfordert oder mit besonderen Gefahren oder Schwierigkeiten verbunden ist.
(4) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Benachrichtigung des Absenders, des Empfängers oder eines Dritten vom Übergang einer Sendung von einer Eisenbahn auf eine andere im Tarif festsetzen.
(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über besondere Maßnahmen für das Gut während der Beförderung im Tarif festsetzen.
(3) Die Eisenbahn hat bei Spurwechsel für das Umladen der Güter zu sorgen. Sie kann Bestimmungen über das Umladen im Tarif festsetzen, sofern das Umladen besondere Sorgfalt oder Sachkenntnis erfordert oder mit besonderen Gefahren oder Schwierigkeiten verbunden ist.
(4) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Benachrichtigung des Absenders, des Empfängers oder eines Dritten vom Übergang einer Sendung von einer Eisenbahn auf eine andere im Tarif festsetzen.