§ 71 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 71 EBG (1weggefallen) Der Absender hat dem Frachtbrief die Papiere, die zur Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind, beizugeben und diese im Frachtbrief einzeln und genau anzuführenseit 01.07.2013 weggefallen. Diese Papiere dürfen nur Güter betreffen, die im selben Frachtbrief angeführt sind, sofern Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften oder die Tarife nichts anderes bestimmen. Sind diese Papiere dem Frachtbrief nicht beigegeben oder sind sie vom Empfänger vorzulegen, so hat der Absender im Frachtbrief anzugeben, wo diese Papiere der Eisenbahn zur Verfügung stehen und diese Vorschriften zu erfüllen sind. Ist der Absender oder sein Beauftragter bei der Zoll- oder der sonstigen verwaltungsbehördlichen Behandlung anwesend, so genügt die Vorlage der Papiere bei der Behandlung.

(2) Die Eisenbahn muß die dem Frachtbrief beigegebenen Papiere auf Vollständigkeit und Richtigkeit nicht prüfen.

(3) Der Absender haftet für alle Folgen des Fehlens, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit dieser Papiere, sofern die Eisenbahn kein Verschulden trifft. Die Eisenbahn kann für die Dauer einer dadurch verursachten Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben. Die Eisenbahn haftet bei Verschulden für alle Folgen des Verlustes der im Frachtbrief angeführten und ihm beigegebenen oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere und dafür, daß diese unrichtig oder nicht verwendet worden sind; sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

(4) Der Absender hat die Güter nach den Zoll- und den sonstigen Rechtsvorschriften zu verpacken oder zu bedecken. Hat der Absender die Güter nicht nach diesen Vorschriften verpackt oder bedeckt, so kann die Eisenbahn dies besorgen und die daraus entstandenen Kosten dem Gut anlasten.

(5) Die Eisenbahn kann Sendungen zurückweisen, sofern die von den Zoll- und den sonstigen Verwaltungsbehörden angebrachten Verschlüsse verletzt oder mangelhaft sind.

(6) Die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften werden, solange das Gut unterwegs ist, von der Eisenbahn erfüllt.

(7) Bei der Erfüllung dieser Vorschriften haftet die Eisenbahn für ihr Verschulden; sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

(8) Der Absender kann durch Angabe im Frachtbrief oder der Empfänger durch eine nachträgliche Verfügung nach § 80 verlangen, daß er oder sein Beauftragter zur Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften beizuziehen ist, um alle Auskünfte zu geben, den Zoll sowie die sonstigen verwaltungsbehördlichen Abgaben und Gebühren zu zahlen und die Bescheinigung darüber gegen Bestätigung im Frachtbrief entgegenzunehmen. Weder der Absender noch der verfügungsberechtigte Empfänger, noch deren Beauftragte dürfen das Gut in Besitz nehmen oder für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften sorgen.

(9) Die Eisenbahn hat den nach Abs. 8 Beizuziehenden von der Ankunft der Sendung in dem Bahnhof, in dem die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften erfüllt werden, gegen Erhebung der ihr entstandenen Kosten zu benachrichtigen. Erscheint der Beizuziehende nicht innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist, so kann die Eisenbahn für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften in Abwesenheit des Beizuziehenden sorgen. Sie kann für die Dauer der durch die Beiziehung des Absenders, des Empfängers oder deren Beauftragte verursachten Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.

(10) Hat der Absender im Frachtbrief für die Erfüllung der Zollvorschriften einen Bahnhof eingetragen, in dem dies auf Grund der Vorschriften nicht möglich ist, oder hat er dafür ein auf Grund der Vorschriften nicht ausführbares Verfahren vorgeschrieben, so handelt die Eisenbahn so, wie es ihr für den Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint, und benachrichtigt den Absender gegen Erhebung der ihr entstandenen Kosten von den getroffenen Maßnahmen.

(11) Hat der Absender im Frachtbrief die Erfüllung der Zollvorschriften durch die Eisenbahn vorgeschrieben oder in den Frachtbrief eine den Zoll einschließende Frankaturvorschrift eingetragen oder ist ein Gut, für das sich der Empfänger die Erfüllung der Zollvorschriften nicht vorbehalten hat, nach einer Stelle außerhalb des Bestimmungsbahnhofs zuzuführen, so hat die Eisenbahn für die Erfüllung der Zollvorschriften zu sorgen; sie kann dafür entweder unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof sorgen, sofern der Absender im Frachtbrief einen bestimmten Bahnhof nicht eingetragen hat. Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Empfängers die Zollvorschriften im Bestimmungsbahnhof zu erfüllen, sofern dieser Bahnhof mit Zolldeklaranten besetzt ist.

(12) Der Empfänger kann nach Einlösen des Frachtbriefes, vorbehaltlich der Ausnahme nach Abs. 11, für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften im Bestimmungsbahnhof sorgen. Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist ein oder sorgt er nach dem Einlösen des Frachtbriefes für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften nicht innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist, so kann die Eisenbahn entweder für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften sorgen oder nach den Bestimmungen über Ablieferungshindernisse oder über Verzögerung der Abnahme verfahren.

(13) Die Eisenbahn kann für ihre Tätigkeit gegenüber den Zoll- und den sonstigen Verwaltungsbehörden Nebengebühren erheben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 71 EBG (1weggefallen) Der Absender hat dem Frachtbrief die Papiere, die zur Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind, beizugeben und diese im Frachtbrief einzeln und genau anzuführenseit 01.07.2013 weggefallen. Diese Papiere dürfen nur Güter betreffen, die im selben Frachtbrief angeführt sind, sofern Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften oder die Tarife nichts anderes bestimmen. Sind diese Papiere dem Frachtbrief nicht beigegeben oder sind sie vom Empfänger vorzulegen, so hat der Absender im Frachtbrief anzugeben, wo diese Papiere der Eisenbahn zur Verfügung stehen und diese Vorschriften zu erfüllen sind. Ist der Absender oder sein Beauftragter bei der Zoll- oder der sonstigen verwaltungsbehördlichen Behandlung anwesend, so genügt die Vorlage der Papiere bei der Behandlung.

(2) Die Eisenbahn muß die dem Frachtbrief beigegebenen Papiere auf Vollständigkeit und Richtigkeit nicht prüfen.

(3) Der Absender haftet für alle Folgen des Fehlens, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit dieser Papiere, sofern die Eisenbahn kein Verschulden trifft. Die Eisenbahn kann für die Dauer einer dadurch verursachten Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben. Die Eisenbahn haftet bei Verschulden für alle Folgen des Verlustes der im Frachtbrief angeführten und ihm beigegebenen oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere und dafür, daß diese unrichtig oder nicht verwendet worden sind; sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

(4) Der Absender hat die Güter nach den Zoll- und den sonstigen Rechtsvorschriften zu verpacken oder zu bedecken. Hat der Absender die Güter nicht nach diesen Vorschriften verpackt oder bedeckt, so kann die Eisenbahn dies besorgen und die daraus entstandenen Kosten dem Gut anlasten.

(5) Die Eisenbahn kann Sendungen zurückweisen, sofern die von den Zoll- und den sonstigen Verwaltungsbehörden angebrachten Verschlüsse verletzt oder mangelhaft sind.

(6) Die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften werden, solange das Gut unterwegs ist, von der Eisenbahn erfüllt.

(7) Bei der Erfüllung dieser Vorschriften haftet die Eisenbahn für ihr Verschulden; sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

(8) Der Absender kann durch Angabe im Frachtbrief oder der Empfänger durch eine nachträgliche Verfügung nach § 80 verlangen, daß er oder sein Beauftragter zur Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften beizuziehen ist, um alle Auskünfte zu geben, den Zoll sowie die sonstigen verwaltungsbehördlichen Abgaben und Gebühren zu zahlen und die Bescheinigung darüber gegen Bestätigung im Frachtbrief entgegenzunehmen. Weder der Absender noch der verfügungsberechtigte Empfänger, noch deren Beauftragte dürfen das Gut in Besitz nehmen oder für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften sorgen.

(9) Die Eisenbahn hat den nach Abs. 8 Beizuziehenden von der Ankunft der Sendung in dem Bahnhof, in dem die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften erfüllt werden, gegen Erhebung der ihr entstandenen Kosten zu benachrichtigen. Erscheint der Beizuziehende nicht innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist, so kann die Eisenbahn für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften in Abwesenheit des Beizuziehenden sorgen. Sie kann für die Dauer der durch die Beiziehung des Absenders, des Empfängers oder deren Beauftragte verursachten Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.

(10) Hat der Absender im Frachtbrief für die Erfüllung der Zollvorschriften einen Bahnhof eingetragen, in dem dies auf Grund der Vorschriften nicht möglich ist, oder hat er dafür ein auf Grund der Vorschriften nicht ausführbares Verfahren vorgeschrieben, so handelt die Eisenbahn so, wie es ihr für den Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint, und benachrichtigt den Absender gegen Erhebung der ihr entstandenen Kosten von den getroffenen Maßnahmen.

(11) Hat der Absender im Frachtbrief die Erfüllung der Zollvorschriften durch die Eisenbahn vorgeschrieben oder in den Frachtbrief eine den Zoll einschließende Frankaturvorschrift eingetragen oder ist ein Gut, für das sich der Empfänger die Erfüllung der Zollvorschriften nicht vorbehalten hat, nach einer Stelle außerhalb des Bestimmungsbahnhofs zuzuführen, so hat die Eisenbahn für die Erfüllung der Zollvorschriften zu sorgen; sie kann dafür entweder unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof sorgen, sofern der Absender im Frachtbrief einen bestimmten Bahnhof nicht eingetragen hat. Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Empfängers die Zollvorschriften im Bestimmungsbahnhof zu erfüllen, sofern dieser Bahnhof mit Zolldeklaranten besetzt ist.

(12) Der Empfänger kann nach Einlösen des Frachtbriefes, vorbehaltlich der Ausnahme nach Abs. 11, für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften im Bestimmungsbahnhof sorgen. Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist ein oder sorgt er nach dem Einlösen des Frachtbriefes für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften nicht innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist, so kann die Eisenbahn entweder für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften sorgen oder nach den Bestimmungen über Ablieferungshindernisse oder über Verzögerung der Abnahme verfahren.

(13) Die Eisenbahn kann für ihre Tätigkeit gegenüber den Zoll- und den sonstigen Verwaltungsbehörden Nebengebühren erheben.

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