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(2) Besteht eine Sendung aus Gütern, für die verschiedene Frachtsätze gelten, und kann die Masse der einzelnen Güter leicht festgestellt werden, so werden die Frachtzuschläge nach dem für jedes der Güter geltenden Frachtsatz berechnet, wenn diese Berechnungsart niedrigere Frachtzuschläge ergibtseit 01.07.2013 weggefallen.
(3) Wurden bei demselben Wagen die Masse zu niedrig angegeben und die Lastgrenze überschritten, so werden die Frachtzuschläge für beide Verstöße erhoben.
(4) Die Frachtzuschläge belasten das Gut, gleichgültig an welchem Ort die den Frachtzuschlag begründenden Tatsachen festgestellt worden sind. Hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger ohne Erhebung des Frachtzuschlags abgeliefert, so hat der Absender den Frachtzuschlag zu zahlen.
(5) Die Höhe und der Grund der Erhebung der Frachtzuschläge sind im Frachtbrief zu vermerken, sofern nicht die die Frachtzuschläge begründenden Tatsachen der Eisenbahn erst nach Übergabe des Frachtbriefes an den Empfänger bekannt geworden sind.
(6) Frachtzuschläge dürfen nicht erhoben werden
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(2) Besteht eine Sendung aus Gütern, für die verschiedene Frachtsätze gelten, und kann die Masse der einzelnen Güter leicht festgestellt werden, so werden die Frachtzuschläge nach dem für jedes der Güter geltenden Frachtsatz berechnet, wenn diese Berechnungsart niedrigere Frachtzuschläge ergibtseit 01.07.2013 weggefallen.
(3) Wurden bei demselben Wagen die Masse zu niedrig angegeben und die Lastgrenze überschritten, so werden die Frachtzuschläge für beide Verstöße erhoben.
(4) Die Frachtzuschläge belasten das Gut, gleichgültig an welchem Ort die den Frachtzuschlag begründenden Tatsachen festgestellt worden sind. Hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger ohne Erhebung des Frachtzuschlags abgeliefert, so hat der Absender den Frachtzuschlag zu zahlen.
(5) Die Höhe und der Grund der Erhebung der Frachtzuschläge sind im Frachtbrief zu vermerken, sofern nicht die die Frachtzuschläge begründenden Tatsachen der Eisenbahn erst nach Übergabe des Frachtbriefes an den Empfänger bekannt geworden sind.
(6) Frachtzuschläge dürfen nicht erhoben werden
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