§ 68 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 68 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Masse des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Versandbahnhof festzustellen, sofern der Absender die Feststellung der Masse im Frachtbrief verlangt hat oder die Masse im Frachtbrief nicht angegeben istseit 01.07.2013 weggefallen. Kann die Masse im Versandbahnhof nicht festgestellt werden, so hat die Eisenbahn diese in einem anderen Bahnhof des Beförderungsweges festzustellen.

(2) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Absenders auch die Masse des leeren Wagens festzustellen.

(3) Die Masse muß nicht festgestellt werden, wenn die Fracht nach einer anderen im Tarif festgesetzten Angabe berechnet wird, keine Waagen vorhanden oder die vorhandenen Waagen nicht geeignet sind, die Beschaffenheit des Gutes das Feststellen nicht ohne Schwierigkeit zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde.

(4) Die Wahl der Waage und die Art des Feststellens der Masse stehen der Eisenbahn zu. Die auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absender und Eisenbahn auf einer privaten Waage festgestellte Masse gilt bei Erfüllung der vereinbarten Bedingungen durch den Absender als auf einer bahneigenen Waage festgestellt.

(5) Ergibt ein von der Eisenbahn nach Abschluß des Frachtvertrags vorgenommenes Prüfen der Masse des Gutes einen Unterschied, so bleibt die vom Versandbahnhof festgestellte oder die vom Absender im Frachtbrief angegebene Masse für die Frachtberechnung maßgebend, sofern

a)

der Unterschied offensichtlich durch die Beschaffenheit des Gutes oder durch Witterungseinflüsse verursacht worden ist oder

b)

das Prüfen auf einer Gleiswaage durchgeführt worden ist und der Unterschied nicht mehr als 2 vH beträgt.

(6) Die Eisenbahn hat die Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Versandbahnhof festzustellen, sofern der Absender die Feststellung der Zahl der Stücke im Frachtbrief verlangt hat.

(7) Die Zahl der Stücke muß nicht festgestellt werden, wenn die Beschaffenheit des Gutes das Feststellen nicht ohne Schwierigkeit zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde.

(8) Die Eisenbahn kann für das Feststellen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens, sofern diese nicht um mehr als 2 vH von der am Wagen angeschriebenen Eigenmasse abweicht, und der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben oder dem Gut anlasten.

(9) Die Eisenbahn hat die Masse und die Zahl der Stücke im Versandbahnhof auf Verlangen des Absenders in seiner Gegenwart festzustellen. War der Absender aus nicht bei der Eisenbahn gelegenen Gründen beim Feststellen der Masse oder der Zahl der Stücke nicht anwesend, so kann die Eisenbahn für die auf Verlangen des Absenders wiederholten Feststellungen die in Abs. 8 vorgesehenen Nebengebühren erheben.

(10) Die Eisenbahn hat die festgestellte Masse oder Zahl der Stücke im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel, sofern sie noch über dieses verfügt, zu bestätigen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 68 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Masse des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Versandbahnhof festzustellen, sofern der Absender die Feststellung der Masse im Frachtbrief verlangt hat oder die Masse im Frachtbrief nicht angegeben istseit 01.07.2013 weggefallen. Kann die Masse im Versandbahnhof nicht festgestellt werden, so hat die Eisenbahn diese in einem anderen Bahnhof des Beförderungsweges festzustellen.

(2) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Absenders auch die Masse des leeren Wagens festzustellen.

(3) Die Masse muß nicht festgestellt werden, wenn die Fracht nach einer anderen im Tarif festgesetzten Angabe berechnet wird, keine Waagen vorhanden oder die vorhandenen Waagen nicht geeignet sind, die Beschaffenheit des Gutes das Feststellen nicht ohne Schwierigkeit zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde.

(4) Die Wahl der Waage und die Art des Feststellens der Masse stehen der Eisenbahn zu. Die auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absender und Eisenbahn auf einer privaten Waage festgestellte Masse gilt bei Erfüllung der vereinbarten Bedingungen durch den Absender als auf einer bahneigenen Waage festgestellt.

(5) Ergibt ein von der Eisenbahn nach Abschluß des Frachtvertrags vorgenommenes Prüfen der Masse des Gutes einen Unterschied, so bleibt die vom Versandbahnhof festgestellte oder die vom Absender im Frachtbrief angegebene Masse für die Frachtberechnung maßgebend, sofern

a)

der Unterschied offensichtlich durch die Beschaffenheit des Gutes oder durch Witterungseinflüsse verursacht worden ist oder

b)

das Prüfen auf einer Gleiswaage durchgeführt worden ist und der Unterschied nicht mehr als 2 vH beträgt.

(6) Die Eisenbahn hat die Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Versandbahnhof festzustellen, sofern der Absender die Feststellung der Zahl der Stücke im Frachtbrief verlangt hat.

(7) Die Zahl der Stücke muß nicht festgestellt werden, wenn die Beschaffenheit des Gutes das Feststellen nicht ohne Schwierigkeit zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde.

(8) Die Eisenbahn kann für das Feststellen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens, sofern diese nicht um mehr als 2 vH von der am Wagen angeschriebenen Eigenmasse abweicht, und der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben oder dem Gut anlasten.

(9) Die Eisenbahn hat die Masse und die Zahl der Stücke im Versandbahnhof auf Verlangen des Absenders in seiner Gegenwart festzustellen. War der Absender aus nicht bei der Eisenbahn gelegenen Gründen beim Feststellen der Masse oder der Zahl der Stücke nicht anwesend, so kann die Eisenbahn für die auf Verlangen des Absenders wiederholten Feststellungen die in Abs. 8 vorgesehenen Nebengebühren erheben.

(10) Die Eisenbahn hat die festgestellte Masse oder Zahl der Stücke im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel, sofern sie noch über dieses verfügt, zu bestätigen.

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