§ 67 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 67 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn kann die Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief und die Einhaltung der Bestimmungen für die Beförderung der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Güter prüfenseit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn hat das Prüfen im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel, sofern sie noch über dieses verfügt, zu bestätigen. Stellt sie Abweichungen fest, so kann sie die Kosten der Prüfung erheben.

(2) Die Eisenbahn hat im Versandbahnhof den Absender und im Bestimmungsbahnhof den Empfänger einzuladen, beim Prüfen anwesend zu sein. Erscheint der Berechtigte nicht, ist eine Benachrichtigung nicht möglich oder findet das Prüfen unterwegs statt, so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 67 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn kann die Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief und die Einhaltung der Bestimmungen für die Beförderung der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Güter prüfenseit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn hat das Prüfen im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel, sofern sie noch über dieses verfügt, zu bestätigen. Stellt sie Abweichungen fest, so kann sie die Kosten der Prüfung erheben.

(2) Die Eisenbahn hat im Versandbahnhof den Absender und im Bestimmungsbahnhof den Empfänger einzuladen, beim Prüfen anwesend zu sein. Erscheint der Berechtigte nicht, ist eine Benachrichtigung nicht möglich oder findet das Prüfen unterwegs statt, so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten