§ 67 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn kann die Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief und die Einhaltung der Bestimmungen für die Beförderung der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Güter prüfen. Die Eisenbahn hat das Prüfen im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel, sofern sie noch über dieses verfügt, zu bestätigen. Stellt sie Abweichungen fest, so kann sie die Kosten der Prüfung erheben.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn hat im Versandbahnhof den Absender und im Bestimmungsbahnhof den Empfänger einzuladen, beim Prüfen anwesend zu sein. Erscheint der Berechtigte nicht, ist eine Benachrichtigung nicht möglich oder findet das Prüfen unterwegs statt, so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.
§ 67 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn kann die Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief und die Einhaltung der Bestimmungen für die Beförderung der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Güter prüfen. Die Eisenbahn hat das Prüfen im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel, sofern sie noch über dieses verfügt, zu bestätigen. Stellt sie Abweichungen fest, so kann sie die Kosten der Prüfung erheben.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahn hat im Versandbahnhof den Absender und im Bestimmungsbahnhof den Empfänger einzuladen, beim Prüfen anwesend zu sein. Erscheint der Berechtigte nicht, ist eine Benachrichtigung nicht möglich oder findet das Prüfen unterwegs statt, so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.
§ 67 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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