§ 65 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 65 EBG (1weggefallen) Hat die Eisenbahn Güter, die sie nicht unverzüglich befördern kann, zur Beförderung nicht angenommen, so hat sie diese bei Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten auf Verlangen des Absenders im Frachtbrief gegen Bestätigung der Übernahme im Frachtbrief vorläufig zu verwahrenseit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn kann für das Verwahren Lagergeld erheben oder dem Gut anlasten.

(2) Die Eisenbahn kann das Verwahren von leichtverderblichen Gütern und von Gütern, die nach § 56 lit. a und b bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, ablehnen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 65 EBG (1weggefallen) Hat die Eisenbahn Güter, die sie nicht unverzüglich befördern kann, zur Beförderung nicht angenommen, so hat sie diese bei Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten auf Verlangen des Absenders im Frachtbrief gegen Bestätigung der Übernahme im Frachtbrief vorläufig zu verwahrenseit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn kann für das Verwahren Lagergeld erheben oder dem Gut anlasten.

(2) Die Eisenbahn kann das Verwahren von leichtverderblichen Gütern und von Gütern, die nach § 56 lit. a und b bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, ablehnen.

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