§ 64 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 64 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.Paragraph 64,

Die Eisenbahn kann Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, im Tarif festsetzen, auf Grund deren sie Güterwagen, Straßenfahrzeuge und Großbehälter von der Geschäftsstelle des Absenders abholt oder abholen läßt.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 64 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.Paragraph 64,

Die Eisenbahn kann Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, im Tarif festsetzen, auf Grund deren sie Güterwagen, Straßenfahrzeuge und Großbehälter von der Geschäftsstelle des Absenders abholt oder abholen läßt.

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