§ 63 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 63 EBG (1weggefallen) Der Absender hat das Gut an den vorgesehenen Stellen des Bahnhofs aufzuliefernseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat für die Auflieferung des Gutes mit dem Frachtbrief eine Auflieferungsfrist im Tarif festzusetzen.

(3) Die Auflieferungsfrist beginnt

a)

bei Gütern, die vom Absender zu verladen sind, mit der Bereitstellung des Wagens und

b)

bei Gütern, die von der Eisenbahn zu verladen sind, mit der Auflieferung.

(4) Die Auflieferungsfrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Stellt jedoch die Eisenbahn auf Verlangen des Absenders einen Wagen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bereit, so ruht die Auflieferungsfrist an diesem Tag nicht. Die Eisenbahn kann zusätzlich ein Ruhen für den Zeitraum außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden festsetzen. Die Auflieferungsfrist wird bei einer durch den Absender im Versandbahnhof veranlaßten Verzollung, Freischreibung oder Vormerkabfertigung um fünf Stunden verlängert. Sie wird nicht verlängert, sofern der Absender im Versandbahnhof über ein ständig mit Zollorganen besetztes Zolleigenlager verfügt.

(5) Übergibt der Absender das Gut mit dem Frachtbrief der Eisenbahn erst nach Ablauf der Auflieferungsfrist oder legt er den wegen Unrichtigkeit, Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit beanstandeten Frachtbrief nicht innerhalb der Auflieferungsfrist berichtigt oder ergänzt vor oder begleicht er die von ihm zu zahlenden Kosten nicht innerhalb dieser Frist, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Überschreitung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben oder dem Gut anlasten.

(6) Hat der Absender innerhalb der Auflieferungsfrist mit dem Verladen nicht begonnen, so kann die Eisenbahn den bereitgestellten Wagen zurücknehmen und für die Zeit von der Bereitstellung bis zur Zurücknahme Wagenstandgeld erheben.

(7) Wird die Auflieferungsfrist um mehr als 96 Stunden überschritten, so kann die Eisenbahn das Gut auf Gefahr des Absenders ausladen und dafür eine Nebengebühr erheben; § 91 Abs. 11 gilt sinngemäß.

(8) Die Eisenbahn kann bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen längstens für einen Monat die Auflieferungsfrist kürzen oder das Lagergeld, das Wagenstandgeld und die Abbestellgebühr erhöhen. Die Eisenbahn hat solche Maßnahmen spätestens am Tag vor ihrem Inkrafttreten in den betroffenen Bahnhöfen durch Aushang bekanntzumachen und nachrichtlich zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 63 EBG (1weggefallen) Der Absender hat das Gut an den vorgesehenen Stellen des Bahnhofs aufzuliefernseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat für die Auflieferung des Gutes mit dem Frachtbrief eine Auflieferungsfrist im Tarif festzusetzen.

(3) Die Auflieferungsfrist beginnt

a)

bei Gütern, die vom Absender zu verladen sind, mit der Bereitstellung des Wagens und

b)

bei Gütern, die von der Eisenbahn zu verladen sind, mit der Auflieferung.

(4) Die Auflieferungsfrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Stellt jedoch die Eisenbahn auf Verlangen des Absenders einen Wagen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bereit, so ruht die Auflieferungsfrist an diesem Tag nicht. Die Eisenbahn kann zusätzlich ein Ruhen für den Zeitraum außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden festsetzen. Die Auflieferungsfrist wird bei einer durch den Absender im Versandbahnhof veranlaßten Verzollung, Freischreibung oder Vormerkabfertigung um fünf Stunden verlängert. Sie wird nicht verlängert, sofern der Absender im Versandbahnhof über ein ständig mit Zollorganen besetztes Zolleigenlager verfügt.

(5) Übergibt der Absender das Gut mit dem Frachtbrief der Eisenbahn erst nach Ablauf der Auflieferungsfrist oder legt er den wegen Unrichtigkeit, Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit beanstandeten Frachtbrief nicht innerhalb der Auflieferungsfrist berichtigt oder ergänzt vor oder begleicht er die von ihm zu zahlenden Kosten nicht innerhalb dieser Frist, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Überschreitung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben oder dem Gut anlasten.

(6) Hat der Absender innerhalb der Auflieferungsfrist mit dem Verladen nicht begonnen, so kann die Eisenbahn den bereitgestellten Wagen zurücknehmen und für die Zeit von der Bereitstellung bis zur Zurücknahme Wagenstandgeld erheben.

(7) Wird die Auflieferungsfrist um mehr als 96 Stunden überschritten, so kann die Eisenbahn das Gut auf Gefahr des Absenders ausladen und dafür eine Nebengebühr erheben; § 91 Abs. 11 gilt sinngemäß.

(8) Die Eisenbahn kann bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen längstens für einen Monat die Auflieferungsfrist kürzen oder das Lagergeld, das Wagenstandgeld und die Abbestellgebühr erhöhen. Die Eisenbahn hat solche Maßnahmen spätestens am Tag vor ihrem Inkrafttreten in den betroffenen Bahnhöfen durch Aushang bekanntzumachen und nachrichtlich zu veröffentlichen.

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