§ 62 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 62 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Wagenbestellung im Tarif festzusetzenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat Wagen besonderer Bauart oder mit besonderen Einrichtungen, bestimmter Lastgrenze oder bestimmter Bodenfläche nur bereitzustellen, sofern solche Wagen verfügbar sind und wagenwirtschaftliche und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Eine Wagenbestellung ohne Angabe einer Geltungsdauer gilt bis zur Bereitstellung oder Abbestellung des Wagens. Kann die Eisenbahn einen Wagen nicht bereitstellen, so hat sie den Besteller unverzüglich und unentgeltlich zu benachrichtigen. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der aus der verspäteten Bereitstellung eines schriftlich zugesagten Wagens entstanden ist, bis zum dreifachen Betrag des für die ersten 24 Stunden im Tarif festzusetzenden Wagenstandgeldes.

(4) Wird ein Wagen vor der Bereitstellung abbestellt, so kann die Eisenbahn vom Besteller eine im Tarif festzusetzende Abbestellgebühr erheben.

(5) Wird ein bereitgestellter Wagen unbeladen zurückgegeben, so kann die Eisenbahn für die Zeit von der Bereitstellung bis zur Rückgabe des Wagens vom Besteller Wagenstandgeld erheben.

(6) Die Eisenbahn kann für die Bereitstellung eines Wagens eine im Tarif festzusetzende Sicherheit erheben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 62 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Wagenbestellung im Tarif festzusetzenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat Wagen besonderer Bauart oder mit besonderen Einrichtungen, bestimmter Lastgrenze oder bestimmter Bodenfläche nur bereitzustellen, sofern solche Wagen verfügbar sind und wagenwirtschaftliche und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Eine Wagenbestellung ohne Angabe einer Geltungsdauer gilt bis zur Bereitstellung oder Abbestellung des Wagens. Kann die Eisenbahn einen Wagen nicht bereitstellen, so hat sie den Besteller unverzüglich und unentgeltlich zu benachrichtigen. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der aus der verspäteten Bereitstellung eines schriftlich zugesagten Wagens entstanden ist, bis zum dreifachen Betrag des für die ersten 24 Stunden im Tarif festzusetzenden Wagenstandgeldes.

(4) Wird ein Wagen vor der Bereitstellung abbestellt, so kann die Eisenbahn vom Besteller eine im Tarif festzusetzende Abbestellgebühr erheben.

(5) Wird ein bereitgestellter Wagen unbeladen zurückgegeben, so kann die Eisenbahn für die Zeit von der Bereitstellung bis zur Rückgabe des Wagens vom Besteller Wagenstandgeld erheben.

(6) Die Eisenbahn kann für die Bereitstellung eines Wagens eine im Tarif festzusetzende Sicherheit erheben.

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