§ 61 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche Wagen als offen und welche als gedeckt gelten.
  2. (2)Absatz 2Vom Absender zu verladende Güter sind entsprechend seinem Verlangen in offenen oder gedeckten Wagen zu befördern, sofern
    1. a)Litera adie verlangten Wagen verfügbar sind und wagenwirtschaftliche und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen,
    2. b)Litera bdieses Gesetz, Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften, die Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die von der Eisenbahn nach § 56 lit. a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen die Verwendung bestimmter Wagen nicht vorschreiben oderdieses Gesetz, Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften, die Anlage römisch eins zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die von der Eisenbahn nach Paragraph 56, Litera a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen die Verwendung bestimmter Wagen nicht vorschreiben oder
    3. c)Litera cdie Eisenbahn die Beförderung bestimmter Güter in offenen oder gedeckten Wagen im Tarif nicht festgesetzt hat.
§ 61 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche Wagen als offen und welche als gedeckt gelten.
  2. (2)Absatz 2Vom Absender zu verladende Güter sind entsprechend seinem Verlangen in offenen oder gedeckten Wagen zu befördern, sofern
    1. a)Litera adie verlangten Wagen verfügbar sind und wagenwirtschaftliche und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen,
    2. b)Litera bdieses Gesetz, Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften, die Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die von der Eisenbahn nach § 56 lit. a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen die Verwendung bestimmter Wagen nicht vorschreiben oderdieses Gesetz, Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften, die Anlage römisch eins zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die von der Eisenbahn nach Paragraph 56, Litera a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen die Verwendung bestimmter Wagen nicht vorschreiben oder
    3. c)Litera cdie Eisenbahn die Beförderung bestimmter Güter in offenen oder gedeckten Wagen im Tarif nicht festgesetzt hat.
§ 61 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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