§ 60 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 60 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn kann, sofern ein Gut offensichtlich Spuren einer Beschädigung aufweist, die Annahme des Gutes verweigern oder vom Absender verlangen, daß er im Frachtbrief die Beschädigung anerkennt sowie nach Art und Umfang beschreibtseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Der Absender hat ein Gut, das eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen kann.

(3) Die Eisenbahn kann, sofern der Absender der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nachgekommen ist, die Annahme des Gutes verweigern oder vom Absender verlangen, daß er im Frachtbrief das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung anerkennt sowie nach Art und Umfang beschreibt.

(4) Die Eisenbahn kann für Güter, die Personen verletzen oder Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen können, besondere Verpackungsbestimmungen im Tarif festsetzen, sofern dieses Gesetz, die Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die nach § 56 lit. a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen besondere Verpackungen nicht vorschreiben.

(5) Der Absender haftet für alle Folgen, die aus dem Fehlen oder dem mangelhaften Zustand der Verpackung entstanden sind; er hat insbesondere der Eisenbahn den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Enthält der Frachtbrief keine Angaben nach Abs. 3, so hat die Eisenbahn das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen.

(6) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Verwendung und Beförderung bahneigener Umschließungen im Tarif festsetzen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 60 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn kann, sofern ein Gut offensichtlich Spuren einer Beschädigung aufweist, die Annahme des Gutes verweigern oder vom Absender verlangen, daß er im Frachtbrief die Beschädigung anerkennt sowie nach Art und Umfang beschreibtseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Der Absender hat ein Gut, das eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen kann.

(3) Die Eisenbahn kann, sofern der Absender der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nachgekommen ist, die Annahme des Gutes verweigern oder vom Absender verlangen, daß er im Frachtbrief das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung anerkennt sowie nach Art und Umfang beschreibt.

(4) Die Eisenbahn kann für Güter, die Personen verletzen oder Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen können, besondere Verpackungsbestimmungen im Tarif festsetzen, sofern dieses Gesetz, die Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die nach § 56 lit. a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen besondere Verpackungen nicht vorschreiben.

(5) Der Absender haftet für alle Folgen, die aus dem Fehlen oder dem mangelhaften Zustand der Verpackung entstanden sind; er hat insbesondere der Eisenbahn den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Enthält der Frachtbrief keine Angaben nach Abs. 3, so hat die Eisenbahn das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen.

(6) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Verwendung und Beförderung bahneigener Umschließungen im Tarif festsetzen.

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