§ 58 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 58 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Angaben im Frachtbrief im Tarif festzusetzenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Der Absender kann die Sendung betreffende Angaben für den Empfänger, auch in einer fremden Sprache, im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes eintragen.

(3) Unzulässige Angaben und Angaben nach Abs. 2 im Frachtbrief sind für die Eisenbahn unverbindlich.

(4) Der Absender darf dem Frachtbrief nur die in diesem Gesetz oder im Tarif festgesetzten oder zugelassenen Schriftstücke beigeben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 58 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Angaben im Frachtbrief im Tarif festzusetzenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Der Absender kann die Sendung betreffende Angaben für den Empfänger, auch in einer fremden Sprache, im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes eintragen.

(3) Unzulässige Angaben und Angaben nach Abs. 2 im Frachtbrief sind für die Eisenbahn unverbindlich.

(4) Der Absender darf dem Frachtbrief nur die in diesem Gesetz oder im Tarif festgesetzten oder zugelassenen Schriftstücke beigeben.

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