§ 56 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter

Bedingungsweise zur Beförderung sind zugelassen

a)

Güter, die nach der Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, auf Grund der dort festgesetzten Bestimmungen. Die Eisenbahn kann erleichternde Bestimmungen im Tarif festsetzen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,

b)

Güter des § 55 lit. c, sofern die Eisenbahn besondere Bestimmungen im Tarif festgesetzt hat. Diese Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,

c)

Leichen, lebende Tiere und Güter, deren Beförderung auf Grund ihres Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit besonders schwierig ist, sowie auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeuge aufgrund besonderer, von der Eisenbahn festzusetzender Bestimmungen.

§ 56 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter

Bedingungsweise zur Beförderung sind zugelassen

a)

Güter, die nach der Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, auf Grund der dort festgesetzten Bestimmungen. Die Eisenbahn kann erleichternde Bestimmungen im Tarif festsetzen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,

b)

Güter des § 55 lit. c, sofern die Eisenbahn besondere Bestimmungen im Tarif festgesetzt hat. Diese Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,

c)

Leichen, lebende Tiere und Güter, deren Beförderung auf Grund ihres Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit besonders schwierig ist, sowie auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeuge aufgrund besonderer, von der Eisenbahn festzusetzender Bestimmungen.

§ 56 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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