§ 56 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Paragraph 56,

Bedingungsweise zur Beförderung sind zugelassen

  1. a)Litera aGüter, die nach der Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, auf Grund der dort festgesetzten Bestimmungen. Die Eisenbahn kann erleichternde Bestimmungen im Tarif festsetzen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,Güter, die nach der Anlage römisch eins zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, auf Grund der dort festgesetzten Bestimmungen. Die Eisenbahn kann erleichternde Bestimmungen im Tarif festsetzen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß,
  2. b)Litera bGüter des § 55 lit. c, sofern die Eisenbahn besondere Bestimmungen im Tarif festgesetzt hat. Diese Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,Güter des Paragraph 55, Litera c,, sofern die Eisenbahn besondere Bestimmungen im Tarif festgesetzt hat. Diese Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß,
  3. c)Litera cLeichen, lebende Tiere und Güter, deren Beförderung auf Grund ihres Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit besonders schwierig ist, sowie auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeuge aufgrund besonderer, von der Eisenbahn festzusetzender Bestimmungen.
§ 56 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
Paragraph 56,

Bedingungsweise zur Beförderung sind zugelassen

  1. a)Litera aGüter, die nach der Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, auf Grund der dort festgesetzten Bestimmungen. Die Eisenbahn kann erleichternde Bestimmungen im Tarif festsetzen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,Güter, die nach der Anlage römisch eins zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, auf Grund der dort festgesetzten Bestimmungen. Die Eisenbahn kann erleichternde Bestimmungen im Tarif festsetzen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß,
  2. b)Litera bGüter des § 55 lit. c, sofern die Eisenbahn besondere Bestimmungen im Tarif festgesetzt hat. Diese Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,Güter des Paragraph 55, Litera c,, sofern die Eisenbahn besondere Bestimmungen im Tarif festgesetzt hat. Diese Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß,
  3. c)Litera cLeichen, lebende Tiere und Güter, deren Beförderung auf Grund ihres Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit besonders schwierig ist, sowie auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeuge aufgrund besonderer, von der Eisenbahn festzusetzender Bestimmungen.
§ 56 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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