§ 55 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Von der Beförderung ausgeschlossene Güter

Von der Beförderung sind ausgeschlossen

a)

Güter, deren Beförderung auf Grund ihres Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit mit Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten Eisenbahnen nicht möglich ist,

b)

Güter, deren Beförderung der Post vorbehalten ist,

c)

Güter, die nach der Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung von der Beförderung ausgeschlossen sind, und

d)

Güter, deren Beförderung auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.

§ 55 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
Von der Beförderung ausgeschlossene Güter

Von der Beförderung sind ausgeschlossen

a)

Güter, deren Beförderung auf Grund ihres Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit mit Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten Eisenbahnen nicht möglich ist,

b)

Güter, deren Beförderung der Post vorbehalten ist,

c)

Güter, die nach der Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung von der Beförderung ausgeschlossen sind, und

d)

Güter, deren Beförderung auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.

§ 55 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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