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(2) Zur Auflieferung oder Abnahme der Güter außerhalb der Dienststunden ist die vorherige Zustimmung der Eisenbahn erforderlich. Die Eisenbahn kann für die Annahme oder Ablieferung der Güter außerhalb der Dienststunden den Ersatz der Kosten verlangen; sie hat auf Verlangen die voraussichtlichen Kosten mitzuteilen.
(2) Zur Auflieferung oder Abnahme der Güter außerhalb der Dienststunden ist die vorherige Zustimmung der Eisenbahn erforderlich. Die Eisenbahn kann für die Annahme oder Ablieferung der Güter außerhalb der Dienststunden den Ersatz der Kosten verlangen; sie hat auf Verlangen die voraussichtlichen Kosten mitzuteilen.