§ 54 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 54 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Dienststunden der Bahnhöfe nach den käufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen festzusetzen und durch Aushang bekanntzumachenseit 01.07.2013 weggefallen. Änderungen treten frühestens sechs Tage nach deren Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zur Auflieferung oder Abnahme der Güter außerhalb der Dienststunden ist die vorherige Zustimmung der Eisenbahn erforderlich. Die Eisenbahn kann für die Annahme oder Ablieferung der Güter außerhalb der Dienststunden den Ersatz der Kosten verlangen; sie hat auf Verlangen die voraussichtlichen Kosten mitzuteilen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 54 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Dienststunden der Bahnhöfe nach den käufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen festzusetzen und durch Aushang bekanntzumachenseit 01.07.2013 weggefallen. Änderungen treten frühestens sechs Tage nach deren Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zur Auflieferung oder Abnahme der Güter außerhalb der Dienststunden ist die vorherige Zustimmung der Eisenbahn erforderlich. Die Eisenbahn kann für die Annahme oder Ablieferung der Güter außerhalb der Dienststunden den Ersatz der Kosten verlangen; sie hat auf Verlangen die voraussichtlichen Kosten mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten