§ 53 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn hat als Wagenladung aufgegebene Güter von allen Bahnhöfen nach allen Bahnhöfen entsprechend ihren Abfertigungsbefugnissen durchgehend zu befördern.
  2. (2)Absatz 2Befördert die Eisenbahn als Stückgut oder als Expreßgut aufgegebene Güter, so kann sie darüber von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.
  3. (3)Absatz 3Der Ausdruck Bahnhof umfaßt die dem Güterverkehr dienenden Bahnhöfe der Eisenbahnen und alle anderen nicht an einer Eisenbahnstrecke liegenden, für die Ausführung des Frachtvertrags eingerichteten Stellen.
§ 53 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahn hat als Wagenladung aufgegebene Güter von allen Bahnhöfen nach allen Bahnhöfen entsprechend ihren Abfertigungsbefugnissen durchgehend zu befördern.
  2. (2)Absatz 2Befördert die Eisenbahn als Stückgut oder als Expreßgut aufgegebene Güter, so kann sie darüber von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.
  3. (3)Absatz 3Der Ausdruck Bahnhof umfaßt die dem Güterverkehr dienenden Bahnhöfe der Eisenbahnen und alle anderen nicht an einer Eisenbahnstrecke liegenden, für die Ausführung des Frachtvertrags eingerichteten Stellen.
§ 53 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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